Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Vorratsdatenspeicherung nach Unionsrecht
Vorratsdatenspeicherung nach Unionsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vorlagen zur Vorabentscheidung aus Belgien, Frankreich und Großbritannien wollen vom EuGH wissen, ob die Vorratsdatenspeicherung zur Terrorismusbekämpfung ausnahmsweise zulässig ist. Die Länder sehen darin ein wichtiges Sicherheitsinstrument.
Diesen Fall lösen 84,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorratsdatenspeicherung nach Unionsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die sog. Vorratsdatenspeicherung erlaubt es Strafverfolgungsbehörden, auf Verbindungsdaten zuzugreifen, die private Anbieter zu diesem Zweck auf Vorrat bereithalten müssen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung aktuell zulässig, d.h. Telekommunikationsunternehmen müssen Verkehrsdaten auf Vorrat speichern.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig, da sie nicht mit Art. 7 (Schutz der Kommunikation), 8 (Schutz personenbezogener Daten) und 11 (Informationsfreiheit) GrCh vereinbar ist.
Ja!
4. Die Vorratsdatenspeicherung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine konkrete und ernsthafte Bedrohung der nationalen Sicherheit gegeben ist.
Genau, so ist das!
5. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
Ja, in der Tat!
6. Aufgrund dieser Entscheidung des EuGH ist die Vorratsdatenspeicherung nun (wieder) in Deutschland erlaubt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benny
7.8.2021, 10:18:39
Hi liebes Team, Ist diese Entscheidung eine Weichenstellung für die Ausgestaltung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder basiert diese auf anderen Grundsätzen? Liebe Grüße Benny
Wendelin Neubert
14.1.2022, 18:52:01
Hallo @[YT: Benny DNikk](140380) , danke für deine Frage. Hier geht es um die Vorratsdatenspeicherung. Sie ist zu unterscheiden von der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-
TKÜ). Bei der
TKÜerheben die Sicherheits
behörden anlassbezogen selbst Daten, bei der Vorratsdatenspeicherung erheben Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste elektronischer Kommunikation die Daten auf Vorrat - im Auftrag des Staates. Beide Maßnahmen unterscheiden sich typischerweise auch in Bezug auf die erhobenen Daten: die Quellen-
TKÜermöglicht das Abhören von Gesprächen oder das Mitlesen von emails, die Vorratsdatenspeicherung bezieht sich typischerweise auf Verkehrs- und Standortdaten. Die grundrechtlichen Maßstäbe für beide Maßnahmen sind dieselben, die rechtliche Bewertung aber differenziert. Hoffe das hilft!
Benny
17.1.2022, 12:25:28
Hi, vielen Dank. Die Antwort hat mir sehr geholfen 🙏