Vorratsdatenspeicherung nach Unionsrecht

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vorlagen zur Vorabentscheidung aus Belgien, Frankreich und Großbritannien wollen vom EuGH wissen, ob die Vorratsdatenspeicherung zur Terrorismusbekämpfung ausnahmsweise zulässig ist. Die Länder sehen darin ein wichtiges Sicherheitsinstrument.

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Einordnung des Falls

Vorratsdatenspeicherung nach Unionsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die sog. Vorratsdatenspeicherung erlaubt es Strafverfolgungsbehörden, auf Verbindungsdaten zuzugreifen, die private Anbieter zu diesem Zweck auf Vorrat bereithalten müssen.

Genau, so ist das!

Richtig! Bei der Vorratsdatenspeicherung (VDS) speichern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- und Internetdiensten anlasslos Verkehrsdaten für einen bestimmten Zeitraum, um diese im Bedarfsfall Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendiensten oder anderen mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend sind auch die Verkehrsdaten unzähliger „unverdächtiger“ Bürger von einer solchen Sammlung betroffen.
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2. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung aktuell zulässig, d.h. Telekommunikationsunternehmen müssen Verkehrsdaten auf Vorrat speichern.

Nein, das trifft nicht zu!

Das erste deutsche VDS-Gesetz trat 2008 in Kraft. Das BVerfG (Az. 1 BvR 256/08) erklärte dieses für verfassungswidrig und nichtig, da es nicht den Anforderungen genügte, die an eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der VDS zu stellen waren. Ein zweites, überarbeitetes VDS-Gesetz entstand 2015 und setzte den Beginn der VDS für Juli 2017 fest. So kam es aber nicht, da das OVG NRW (Az. 13 B 238/17) die Speicherpflicht für unionsrechtswidrig erklärte. Die Bundesnetzagentur hat die Speicherpflicht daraufhin (vorläufig) ausgesetzt und dies gilt auch heute noch, d.h. Telekommunikationsunternehmen sind derzeit nicht zur VDS verpflichtet.

3. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig, da sie nicht mit Art. 7 (Schutz der Kommunikation), 8 (Schutz personenbezogener Daten) und 11 (Informationsfreiheit) GrCh vereinbar ist.

Ja!

In der Entscheidung "Tele2 Sverige und Watson" aus 2016 erteilte der EuGH einer anlasslosen VDS eine klare Absage. Die so gesammelten Daten erlauben genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Nutzer und erzeugen ein Gefühl der ständigen Überwachung. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 7, 8 und 11 GrCh. Dies bestätigte der EuGH auch in diesem Fall: Eine „allgemeine und unterschiedslose“ Speicherung und Weitergabe von Verbindungsdaten zu präventiven Zwecken sei unionsrechtswidrig. Das Prinzip der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation und den zugehörigen Verkehrsdaten sei im Unionsrecht fest verankert (RdNr. 55, 81).

4. Die Vorratsdatenspeicherung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine konkrete und ernsthafte Bedrohung der nationalen Sicherheit gegeben ist.

Genau, so ist das!

EuGH: Eine Ausnahme sei bei der ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit möglich (RdNr. 58). Dieser eng umgrenzte Begriff gehe über die bloße Gefahr der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität hinaus. Gemeint seien Gefahren, die wesentliche Staatsaufgaben und Grundinteressen der Gesellschaft berühren. Dies betreffe die Prävention solcher Handlungen, die in der Lage sind, die Stabilität von fundamentalen staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Einrichtungen oder die Bevölkerung selbst ernsthaft zu gefährden. Der EuGH nennt hier beispielhaft terroristische Handlungen (RdNr. 74f.).

5. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

Ja, in der Tat!

EuGH: Die Regel dürfe nicht zur Ausnahme werden und die Speicherung von Daten müsse zeitlich auf das nötigste Mindestmaß begrenzt sein (RdNr. 58f.). Auch werden die Grundrechte der Art. 7, 8 und 11 GrCh zwar schwerwiegend berührt, sie seien aber keine „absoluten Rechte“. Sie können daher unter strenger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 GrCh). Eine nationale Regelung müsse auch Voraussetzungen und Reichweite einer Ausnahmeermächtigung klar und hinreichend bestimmt definieren sowie einen „Mindestschutz“ bereithalten, der Betroffene vor einem Missbrauch ihrer Daten schützt (RdNr. 63ff.).

6. Aufgrund dieser Entscheidung des EuGH ist die Vorratsdatenspeicherung nun (wieder) in Deutschland erlaubt.

Nein!

Das Urteil betrifft formal nur die VDS-Gesetze in Frankreich, Belgien und Großbritannien. Es hat keine konkrete Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland. Hier steht seit dem Vorlagebeschluss des BVerwG vom 25.09.2019 (Az. 6 C 12/18) ebenfalls eine – separate – Klärung durch den EuGH an. Die vorliegende Entscheidung stellt aber wohl die Weichen auf politischer Ebene. Denn sie gibt den Mitgliedstaaten einen „Kriterienkatalog“ an die Hand, mit dem man eine VDS rechtskonform neu gestalten könnte, vorausgesetzt es besteht ein entsprechender politischer Wille. Eine umfassende anlasslose VDS wird es jedenfalls nicht geben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Benny

Benny

7.8.2021, 10:18:39

Hi liebes Team, Ist diese Entscheidung eine Weichenstellung für die Ausgestaltung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder basiert diese auf anderen Grundsätzen? Liebe Grüße Benny

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

14.1.2022, 18:52:01

Hallo @[YT: Benny DNikk](140380) , danke für deine Frage. Hier geht es um die Vorratsdatenspeicherung. Sie ist zu unterscheiden von der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ). Bei der TKÜ erheben die Sicherheits

behörde

n anlassbezogen selbst Daten, bei der Vorratsdatenspeicherung erheben Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste elektronischer Kommunikation die Daten auf Vorrat - im Auftrag des Staates. Beide Maßnahmen unterscheiden sich typischerweise auch in Bezug auf die erhobenen Daten: die Quellen-TKÜ ermöglicht das Abhören von Gesprächen oder das Mitlesen von emails, die Vorratsdatenspeicherung bezieht sich typischerweise auf Verkehrs- und Standortdaten. Die grundrechtlichen Maßstäbe für beide Maßnahmen sind dieselben, die rechtliche Bewertung aber differenziert. Hoffe das hilft!

Benny

Benny

17.1.2022, 12:25:28

Hi, vielen Dank. Die Antwort hat mir sehr geholfen 🙏


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