Zivilrecht
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Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
4. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Arbeitgeberin A mietet für eine Betriebsversammlung eine Halle der S-GmbH an. Auf dem Weg zur Halle rutscht Mitarbeiter M auf der überwucherten Zugangstreppe aus und verletzt sich. S hatte fahrlässigerweise das Moos nicht beseitigt. A hatte fahrlässig den Zugang nicht überprüft.
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Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Arbeitgeberinnen sind ihren Mitarbeitern zur Fürsorge verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht können sie sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen.
Genau, so ist das!
3. A hat ihre Fürsorgepflicht gegenüber M verletzt.
Ja, in der Tat!
4. Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gibt es besondere Haftungsprivilegierungen des Arbeitgebers sowie zwischen Arbeitnehmern.
Ja!
5. Steht M gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Auch wenn A eine gesetzliche Haftungsprivilegierung zusteht, kann S bei A anteilig Regress nehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Ms Anspruch gegen S ist anteilig um As Verantwortungsbeitrag zu kürzen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
27.8.2022, 15:47:41

Lukas_Mengestu
20.9.2022, 12:23:49
Hallo Philippe, sofern die Unfallversicherung ihre Leistung an M erbringt, geht der anteilige Anspruch gegen S in der Tat auf die Unfallversicherung über (§ 116 Abs. 1 SGB X). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Shilaw
2.9.2023, 23:09:24
Bedeutet dies, dass die Unfallversicherung für den ganzen
Schadenaufkommt, wie bei einer Gesamtschuldnerschaft und anschließend vom Nichtprivilegierten iSd. § 426 I anteilig Regress nehmen kann?

CR7
19.6.2024, 13:17:24
Naja, die Sozialversicherung bekommt den Anspruch ja kraft Gesetzes. Sie braucht dann nicht im Wege der Gesamtschuldnerschaft Regress nehmen.
okalinkk
29.3.2025, 15:07:53
@[Lukas_Mengestu](136780) @[CR7](145419)wieso geht, wenn die Unfallversicherung ihre Leistung an M erbringt, der Anspruch des M gegen den S (!) auf die Unfallversicherung über? Ich dachte die Unfallversicherung kommt nur für Schäden des Arbeitgebers bzw. der Angestellten, nicht aber für Schäden eines Dritten (hier S) auf? Eine
cessio legisdes Anspruchs des M gegen A dürfte hingegen nicht stattfinden, weil sonst das Haftungsprivileg des Arbeitgebers unterlaufen wird - dann würde die Unfallversicherung von dem privilegierten Arbeitgeber ja wieder
Geldim Wege des Regresses verlangen können. Also findet doch gar keine
cessio legisstatt?
Magnum
29.7.2024, 15:20:23
Warum diskutieren wir hier nicht ein Mitverschulden über §§ 254 II 2, 278 wie bei dem Fall der gestörten Gesamtschuld im Eltern-Kind-Verhältnis?
as.mzkw
16.10.2024, 10:09:09
Sollte man in einer Klausur wohl machen, aber schnell ablehnen, weil im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ja kein Schuldverhältnis zwischen S und M bestand, jedenfalls wenn man einen
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritterablehnt. Wurde hier wahrscheinlich nicht angesprochen, weil es im Schwerpunkt eben um die GGS geht.
benjaminmeister
4.1.2025, 00:34:12
Außerdem liegt hier die Annahme, dass die Arbeitgeberin gesetzlicher Vertreter oder
Erfüllungsgehilfedes Mitarbeiters ist, doch sehr fern.
as.mzkw
4.1.2025, 12:48:17
@[benjaminmeister](216712) Das nicht, aber der AN ist idR
Erfüllungsgehilfedes AG und darauf käme es iRd § 254 II 2 BGB ja an.
okalinkk
29.3.2025, 14:12:31
was versteht man darunter?

Paulah
30.3.2025, 13:08:51
Ich verstehe die Frage nicht. Was unter den "nah § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [SGB VII] versicherten Wegen" zu verstehen ist, steht doch im Gesetzestext. Oder was meinst du?
okalinkk
30.3.2025, 16:01:31
Dieser 8 II Nr 1 bis 4 SGB VII ist ja gerade nicht im Habersack abgedruckt. Der Arbeitgeber würde ausnahmsweise haften, wenn der Versicherungsfall auf einem nach 8 II Nr 1 bis 4 Versicherten Weg herbeigeführt wird (steht so in 104 I 1 SGB VII). Ich frage mich, wann dies der Fall ist

Paulah
30.3.2025, 16:12:41
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html
okalinkk
30.3.2025, 16:22:24
Danke @[Paulah](135148) mir ging es nicht um den konkreten Gesetztestext, sondern um Beispielsfälle (da hab ich meine Frage wohl nicht konkret genug gestellt). Aber ich kann mir darunter was vorstellen :) Frage hat sich also erledigt
okalinkk
29.3.2025, 14:17:08
warum könnte man hier nicht die Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Dritten anwenden - so wie im Kinderspielplatzfall bei der Haftung für eigenübliche Sorgfalt? Im Kinderspielplatzfall sollte ja der Familienfrieden gewahrt werden, weswegen der nicht privilegierte Dritte voll haften sollte. Hier im Arbeitsfall, soll ja der Betriebsfrieden gewahrt werden? Es ist doch dieselbe Schutzrichtung? warum wird hier dann der Anspruch des Geschädigten gekürzt?
okalinkk
29.3.2025, 14:49:35
im Ergebnis hat M also einen Anspruch gehen die S-GmbH, welcher um den Anteil des privilegierten Schädigers A gekürzt wird. Angenommen der
Schadenbeläuft sich ingesamt auf 500 Euro und A sowie die S-GmbH haben den
Schadenzu gleichen Teilen verschuldet, so hätte M gegen die S GmbH einen SE Anspruch aus 823, 254 analog iHv 250 Euro. Die restlichen 250 Euro (für den
Schadenden der Arbeitgeber verursacht hat) bekommt M dann von der Unfallversicherung? eine
cessio legisfindet hingegen nicht statt - also die Unfallversicherung kann dann nicht ihrerseits Regress vom Arbeitgeber verlangen? Also im Ergebnis zahlen dann S sowieso die Unfallversicherung jeweils 250 Euro. Oder ist es so, dass die Unfallversicherung alles zahlt (hier also die gesamten 500 Euro) und dann aber im Wege des Regresses sich die 250 Euro vom Schädiger S zurückholt, weil der Anspruch des A gegen S im Wege der
cessio legisauf die Unfallversicherung übergeht? Dann würde S aber letztlich insgesamt 500 Euro zahlen und auf dem gesamten
Schadensitzen bleiben, denn vom Geschädigten wird er ja auch iHV 250 Euro in Anspruch genommen? Irgendwie steh ich gerade total auf dem Schlauch, inwiefern hier die Unfallversicherung und eine
cessio legismit reinspielen. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir einer auf die Sprünge helfen könnte.