Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitgeberin A mietet für eine Betriebsversammlung eine Halle der S-GmbH an. Auf dem Weg zur Halle rutscht Mitarbeiter M auf der überwucherten Zugangstreppe aus und verletzt sich. S hatte fahrlässigerweise das Moos nicht beseitigt. A hatte fahrlässig den Zugang nicht überprüft.
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Einordnung des Falls
Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Arbeitgeberinnen sind ihren Mitarbeitern zur Fürsorge verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht können sie sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen.
Genau, so ist das!
3. A hat ihre Fürsorgepflicht gegenüber M verletzt.
Ja, in der Tat!
4. Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gibt es besondere Haftungsprivilegierungen des Arbeitgebers sowie zwischen Arbeitnehmern.
Ja!
5. Steht M gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Auch wenn A eine gesetzliche Haftungsprivilegierung zusteht, kann S bei A anteilig Regress nehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Ms Anspruch gegen S ist anteilig um As Verantwortungsbeitrag zu kürzen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
27.8.2022, 15:47:41
Lukas_Mengestu
20.9.2022, 12:23:49
Hallo Philippe, sofern die Unfallversicherung ihre Leistung an M erbringt, geht der anteilige Anspruch gegen S in der Tat auf die Unfallversicherung über (§ 116 Abs. 1 SGB X). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Shilaw
2.9.2023, 23:09:24
Bedeutet dies, dass die Unfallversicherung für den ganzen Schaden aufkommt, wie bei einer Gesamtschuldnerschaft und anschließend vom Nichtprivilegierten iSd. § 426 I anteilig Regress nehmen kann?
CR7
19.6.2024, 13:17:24
Naja, die Sozialversicherung bekommt den Anspruch ja kraft Gesetzes. Sie braucht dann nicht im Wege der Gesamtschuldnerschaft Regress nehmen.
Magnum
29.7.2024, 15:20:23
Warum diskutieren wir hier nicht ein Mitverschulden über §§ 254 II 2, 278 wie bei dem Fall der gestörten Gesamtschuld im Eltern-Kind-Verhältnis?
as.mzkw
16.10.2024, 10:09:09
Sollte man in einer Klausur wohl machen, aber schnell ablehnen, weil im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ja kein Schuldverhältnis zwischen S und M bestand, jedenfalls wenn man einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ablehnt. Wurde hier wahrscheinlich nicht angesprochen, weil es im Schwerpunkt eben um die GGS geht.