Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Aussetzung, § 221 StGB
Tatbegehung des Täters gegenüber seinem Kind oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (Nr. 1)
Tatbegehung des Täters gegenüber seinem Kind oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (Nr. 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T geht mit ihrem dreijährigen Sohn O in einem unwegsamen Gelände wandern. Als T eine SMS von ihrer Freundin erhält, ob sie Lust hat feiern zu gehen, lässt die T den O auf einer Parkbank zurück und sagt zu ihm, dass sie nur eben auf die Toilette geht.
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Einordnung des Falls
Tatbegehung des Täters gegenüber seinem Kind oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (Nr. 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Grundtatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB) objektiv erfüllt, indem sie den O zurückließ.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation.
Nein!
3. T ist taugliche Täterin (§ 221 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. O ist taugliches Opfer (§ 221 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Der Vorsatz des Täters muss sich sowohl auf den Grundtatbestand (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als auch auf die Qualifikation (§ 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB) beziehen.
Ja!
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