Strafantragsberechtigung und Form des Strafantrags
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Zwillingsschwestern J und T leben in einer Wohngemeinschaft. Als J aus dem Urlaub zurückkommt, stellt sie fest, dass T das der J gehörende Lieblingshaargummi gestohlen hat. J kontaktiert telefonisch die Polizei, schildert die Details und äußert, T müsse zur Rechenschaft gezogen werden.
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Einordnung des Falls
Strafantragsberechtigung und Form des Strafantrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J ist strafantragsberechtigt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. J muss den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich stellen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. J kann den Strafantrag durch simplen Anruf telefonisch stellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Basti :)
13.9.2024, 17:20:59
Ändert sich evtl. etwas durch den Wegfall der Schriftform in § 158 Abs. 2 StPO?
Sebastian Schmitt
22.9.2024, 17:52:54
Hallo @[Basti :)](154162), eine gute Frage! Die Neufassung des § 158 II StPO trat erst sehr kürzlich in Kraft, sodass man im Schrifttum und der Rspr dazu bisher wenig findet. Es gibt vereinzelte Aufsätze zum Thema, auf die ich aber aktuell keinen online-Zugriff habe (zB Hauser, JZ 2024, 74). Wenn man aber rein vom Wortlaut ausgeht, dürfte in unserem Fall entscheidend sein, ob iSv § 158 II StPO "die Identität [...] der antragstellenden Person sichergestellt" ist. Eine rein telefonische Antragstellung dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausreichen, weil sich telefonisch viele Personen als die Geschädigte J ausgeben könnten. Übermittelt J zusätzlich per Mail einen Scan ihres Personalausweises, wird man darüber eher diskutieren können. Wir wollen einmal abwarten, in welche Richtung sich die Rechtspraxis zu § 158 II StPO entwickelt, eventuell bietet sich dann ein weiterer Fall zu § 158 II StPO an (oder wir wandeln diesen bestehenden Fall ab). Für den Moment dürfte sich am Ergebnis aber aus den genannten Gründen nichts ändern. Den Fall und die Lösung haben wir ergänzt, um § 158 II StPO abzubilden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
robse27
27.9.2024, 00:00:58
Moin zusammen, im zweiten Maßstabskasten steht „J kann muss den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen
Behördeschriftlich stellen.“ -> Bitte dieses „kann muss“ verbessern. Danke und LG :)
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:37:35
Hallo robse27, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team