Form und Inhalt 1

28. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümerin E schreibt an die zuständige Polizeiinspektion: „Letzte Nacht ist die Obdachlose O in mein umzäuntes Grundstück eingedrungen, hat die Stalltür geöffnet und einen 5€-Eimer mitgenommen. Das Ding kann sie ruhig behalten, dafür ist keine Strafe nötig. Sie muss aber eine Quittung dafür bekommen, dass sie einfach meinen Stall betritt.“

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Einordnung des Falls

Form und Inhalt 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E muss ihr Schreiben ausdrücklich als Strafantrag bezeichnen, wenn sie die Strafverfolgung wünscht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Strafantrag muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Er liegt in jeder ausdrücklichen oder durch Auslegung zu ermittelnden Erklärung des Antragsberechtigten, aus der sich sein Wille ergibt, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Im jeweiligen Einzelfall muss der Verfolgungswille des Erklärenden unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
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2. E muss die Tat im Antrag rechtlich bezeichnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Antrag muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen. Er muss die Tat aber nicht rechtlich bezeichnen. Auch eine unrichtige rechtliche Bezeichnung wäre daher unschädlich.

3. E kann den Strafantrag auf die Verfolgung bezüglich des Hausfriedensbruchs beschränken.

Ja!

Der Antrag kann sich auf bestimmte von mehreren Straftaten, auf abtrennbare Teile einer Tat oder auf einzelne Tatbeteiligte beschränken.Aus dem Schreiben der E wird ersichtlich, dass sie die Verfolgung bezüglich des Hausfriedensbruchs wünscht, an der Ahndung des Diebstahls der geringwertigen Sache iSd § 248 a StGB aber kein Interesse besteht. Damit stellt E lediglich einen Strafantrag bezüglich der Verfolgung des Hausfriedensbruchs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

Lissie

4.10.2024, 15:53:54

Hier wurde bei dem Diebstahl ja ebenso in das Haus eingedrungen. Könnte daher nicht eine Strafbarkeit nach § 243 I Nr. 1 StGB vorliegen, anstatt das Geschehen als Diebstahl und Hausfriedensbruch getrennt voneinander zu betrachten? Dann würde das Strafantragserfordernis nach § 248a StGB, welches sich nur auf den einfachen Diebstahl bezieht, nicht greifen. Ist es bei einem Delikt, welches keinen Antrag erfordert (hier § 243 I Nr. 1 StGB), möglich, dass man dieses einfach "auftrennt" (in Diebstahl und Hausfriedensbruch), wenn aus dem Antrag ergeht, dass die Verletzte kein Interesse an der Verfolgung eines Teils der Tat hat? Auf den Antrag abzustellen würde doch aber keinen Sinn ergeben, weil bei § 243 I Nr. 1 StGB ja kein Antrag überhaupt erforderlich ist, sondern direkt von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden muss. Könnte man eine Tat ohne Antragserfordernis einfach so in Antragsdelikte auftrennen, würde man doch das Legalitätsprinzip und das Offizialprinzip umgehen. Vielleicht stehe ich auch bei der generellen Abgrenzung von schwerem Diebstahl gem. § 243 I Nr. 1 StGB und einfachem Diebstahl + Hausfriedensbruch auf dem Schlauch. LG


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