Antragsberechtigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A arbeitet im home office. Dabei beobachtet sie, wie die Schwester S der Nachbarin O bei O einbricht und deren neue KitchenAid stiehlt. A schreibt der Polizei und berichtet die Details dieses Wohnungseinbruchdiebstahls.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Antragsberechtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist strafantragsberechtigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hellokitty
28.12.2022, 12:33:22
Streng genommen handelt es sich doch hierbei um die Verletzung des Eigentums, welches kein Rechtsgut, sondern ein Recht darstellt
Nora Mommsen
2.1.2023, 12:08:06
Hallo hellokitty, du hast Recht, dass im Zivilrecht z.B. im Rahmen des § 823 BGB zwischen Recht und Rechtsgut unterschieden wird. Im Strafrecht ist es aber üblich, im Rahmen des §
242 StGBvom geschützten Rechtsgut Eigentum zu sprechen (vgl. z.B. MüKo § 242, Rn. 5). Die hängt auch damit zusammen, dass das geschützte Rechtsgut des §
242 StGBnicht identisch mit dem Recht aus § 903 BGB ist. Letzteres ist vielmehr zu eng, der Schutzbereich des §
242 StGBschützt nicht nur die
Verfügungsgewaltsondern auch den
Gewahrsaman der Sache. Zudem ist §
242 StGBnicht erst bei Eigentumsverlust erfüllt, sondern bereits vorher. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
SDee
8.3.2024, 16:57:17
Der Wortlaut des §
247 StGBsieht keine Einschränkung vor (strenge Wortlautgrenze). Dennoch habe ich hier ein Störgefühl, da
Antragsdeliktesonst nur Vergehen sind. Hat der Gesetzgeber sich dazu ggf. geäussert? Insbesondere beschränkt sich z. B. § 230 auf §§ 223,
229 StGB, sodass §
224 StGBkein
Antragsdeliktist (?).
Dogu
28.3.2024, 13:00:38
Letztendlich ist es ja auch eine gesetzgeberische Wertungsentscheidung. Ich persönlich sehe auch keinen Grund, wieso ich über die Strafverfolgung meiner Geschwister wegen Diebstahls grundsätzlich entscheiden darf, dies aber nur für den Fall ausgeschlossen sein sollte, dass sie in meine Wohnung einbrechen. Es bleibt ja immer noch ein Diebstahl und kein Raub. Machst Du dein Störgefühl nur am Strafmaß fest?