Antragsberechtigung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A arbeitet im home office. Dabei beobachtet sie, wie die Schwester S der Nachbarin O bei O einbricht und deren neue KitchenAid stiehlt. A schreibt der Polizei und berichtet die Details dieses Wohnungseinbruchdiebstahls.

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Einordnung des Falls

Antragsberechtigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist strafantragsberechtigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Antragsberechtigter ist der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB). Ein „Popularantragsrecht“ gibt es nicht. Verletzter ist der Inhaber des Rechtsgutsobjekts, das durch den verwirklichten Straftatbestand geschützt wird (Rechtsgutsinhaber). A hat durch den Diebstahl (§ 247 StGB) weder eine Rechtsgutsbeeinträchtigung erlitten, noch sonst einen unmittelbaren Schaden. Somit ist sie nicht antragsberechtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

hellokitty

hellokitty

28.12.2022, 12:33:22

Streng genommen handelt es sich doch hierbei um die Verletzung des Eigentums, welches kein Rechtsgut, sondern ein Recht darstellt

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 12:08:06

Hallo hellokitty, du hast Recht, dass im Zivilrecht z.B. im Rahmen des § 823 BGB zwischen Recht und Rechtsgut unterschieden wird. Im Strafrecht ist es aber üblich, im Rahmen des § 242 StGB vom geschützten Rechtsgut Eigentum zu sprechen (vgl. z.B. MüKo § 242, Rn. 5). Die hängt auch damit zusammen, dass das geschützte Rechtsgut des § 242 StGB nicht identisch mit dem Recht aus § 903 BGB ist. Letzteres ist vielmehr zu eng, der Schutzbereich des § 242 StGB schützt nicht nur die

Verfügungsgewalt

sondern auch den Gewahrsam an der Sache. Zudem ist § 242 StGB nicht erst bei Eigentumsverlust erfüllt, sondern bereits vorher. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SDEE

SDee

8.3.2024, 16:57:17

Der

Wortlaut

des §

247 StGB

sieht keine Einschränkung vor (strenge

Wortlaut

grenze). Dennoch habe ich hier ein Störgefühl, da

Antragsdelikte

sonst nur Vergehen sind. Hat der Gesetzgeber sich dazu ggf. geäussert? Insbesondere beschränkt sich z. B. § 230 auf §§ 223, 229 StGB, sodass §

224 StGB

kein

Antragsdelikt

ist (?).

Dogu

Dogu

28.3.2024, 13:00:38

Letztendlich ist es ja auch eine gesetzgeberische Wertungsentscheidung. Ich persönlich sehe auch keinen Grund, wieso ich über die Strafverfolgung meiner Geschwister wegen Diebstahls grundsätzlich entscheiden darf, dies aber nur für den Fall ausgeschlossen sein sollte, dass sie in meine Wohnung einbrechen. Es bleibt ja immer noch ein Diebstahl und kein Raub. Machst Du dein Störgefühl nur am Strafmaß fest?


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