Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Abwandlung: Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
Abwandlung: Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Möglicherweise wäre R auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes gestürzt.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tod des R ist dem L nach der Vermeidbarkeitstheorie objektiv zuzurechnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tod des R wäre dem L aber nach der Risikoerhöhungslehre objektiv zuzurechnen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kat
6.1.2022, 11:11:25
Ist das nicht genau der gleiche Fall wie der davor?
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 11:39:15
Hallo Kat, auch wenn die Ansichten hier zum gleichen Ergebnis kommen wie zuvor, bestehen hier Unterschiede im Hinblick auf den Grad der eintretenden Wahrscheinlichkeit. Nach der
Vermeidbarkeitstheoriekann man hier nur unter Rückgriff auf den Grundsatz in dubio pro reo die
objektive Zurechnungablehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team