Bauchfellentzündung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt A entfernt bei der 14-jährigen S den Blinddarm. S hat danach untypisch starke Schmerzen. Arzt B diagnostiziert zutreffend eine Entzündung des Bauchfells. A hält die Diagnose für falsch. S stirbt an der Bauchfellentzündung. Hätte A eingegriffen, hätte S wenigstens ein paar Tage länger gelebt.
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Einordnung des Falls
Bauchfellentzündung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§§ 222, 13 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tod der S war auch objektiv vorhersehbar.
Genau, so ist das!
3. A ist der Tod der S auch objektiv zuzurechnen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
indubio juli
15.2.2022, 20:20:48
Wieso wird in der Fahrlässigkeit der subjektive Teil geprüft, dann aber mit objektiven Merkmalen begründet? (
Objektive Zurechnung)
Lukas_Mengestu
16.2.2022, 21:35:54
Hallo indubio juli, bei der Fahrlässigkeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Zum einen gibt es keinen "subjektiven Tatbestand". Denn anders als bei einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt, fehlt es bei
Fahrlässigkeitsdelikten ja gerade an dem
Vorsatz, der hier zu prüfen ist. Aus diesem Grund prüft man zunächst lediglich die "Tatbestandsmäßigkeit" des Handelns. Dabei kommt es auf den Erfolgseintritt, die Kausalität und eben auch die
objektive Zurechnungan. Subjektive Elemente haben hier erst einmal nichts verloren. Die "subjektive Fahrlässigkeit" wird erst im Rahmen der Schuld relevant, wo zu prüfen ist, ob der Täter subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat und dies subjektiv voraussehbar war. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team