+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referandarin Rosi (R) hat sich erfolgreich durch das Revisionsgutachten gekämpft. Nun fragt sie sich, ob sie die Klausur endlich abgeben kann.

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Einordnung des Falls

Überblick

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Anschluss an das Revisionsgutachten muss R in der Regel noch Ausführungen zur Zweckmäßigkeit machen sowie den Revisionsantrag formulieren.

Genau, so ist das!

Anders als im ersten Examen genügt es im Assessorexamen grundsätzlich nicht, die Rechtslage zu begutachten. Vielmehr sind nach dem üblichen Bearbeitungsvermerk auch noch „Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens“ anzustellen sowie „etwaige Revisionsanträge“ auszuformulieren.Vorsicht! Der Revisionsantrag ist dabei nicht gleichzusetzen mit einer vollständigen Revisionsbegründung. Mit Ausnahme von Bayern, wird das Formulieren einer vollständigen Revisionsbegründung in der Regel nie Prüfungsgegenstand sein.
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2. Die Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und der praktische Teil bilden den Schwerpunkt der Revisionsklausur, weshalb sich R hierfür besonders viel Zeit für die Bearbeitung aufsparen muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Ergebnis handelt es sich hierbei um ein bloßes Anhängsel des Gutachtens. Es gibt nur eine Handvoll von Erwägungen, die hier anzusprechen sind. Auch die Zahl der möglichen Anträge ist sehr überschaubar. Hat man hier ein wenig Zeit in der Vorbereitung investiert, lässt sich dieser Teil mühelos in wenigen Minuten in der Klausur zu Papier bringen.Achtung: Auch wenn es sich bei diesem Teil letztlich lediglich um ein Anhängsel handelt, gehört dies zwingend zu einer praxisgerechten Klausurbearbeitung. Fehlen diese Ausführungen so führt dies regelmäßig zu Punktabzug.
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