+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lawra (L) und Franky (F) kommen aus ihrer ersten Vorlesung im Verwaltungsrecht. F fragt: „Hat das eigentlich irgendwas damit zu tun, was wir in den letzten Semestern im öffentlichen Recht gelernt haben?“

Einordnung des Falls

Einführung: Zusammenspiel Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der Vorlesung zum Staatsorganisationsrecht haben L und F die Gewaltenteilung kennengelernt. Die Verwaltung ist Teil der Exekutiven.

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Ja, in der Tat!

Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Der Zweck der Gewaltenteilung liegt darin, dass ein gewisses Maß an gegenseitiger Kontrolle und vor allem Begrenzung der staatlichen Machtausübung sichergestellt wird. Die vollziehende Gewalt (= Exekutive) besteht zum einen aus der Regierung (= Gubernative) und der Verwaltung im engeren Sinne (= Administrative). Die Verwaltung im engeren Sinne führt typischerweise die Gesetze aus.

2. L und F kennen bereits die Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips. Ist die Verwaltung danach in ihrem Handeln völlig frei?

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Nein!

Die vollziehende Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Unter dieses allgemeine verfassungsrechtliche Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fällt zum einen der Vorbehalt des Gesetzes und zum anderen der Vorrang des Gesetzes. Nach dem Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung nur dann handeln, wenn hierfür eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage besteht. Der Grundsatz des Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass Verwaltungshandeln nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen darf. Verwaltungshandeln muss insbesondere auch im Einklang mit verfassungsrechtlichen Prinzipien stehen, z.B. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verfassungsprinzipien, die Du bereits aus dem Staatsorganisationsrecht kennst, sind auch im Rahmen des Verwaltungsrechts von Bedeutung. Wenn Du das öffentliche Recht einheitlich betrachtest, erleichtert Dir das das Lernen und Verstehen!

3. In ihren vorherigen Staatsrechtsvorlesungen haben sich L und F immer wieder mit Eingriffen in Grundrechte beschäftigt. Verwaltungshandeln bedeutet oft einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Bürgern.

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Genau, so ist das!

Es ist charakteristisch für die Verwaltung, dass ihr Handeln oftmals mit einem Eingriff in Grundrechte der Bürger verbunden ist. Ein Eingriff liegt nach dem sog. modernen Eingriffsbegriff vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt. Die Beeinträchtigung muss lediglich zurechenbar und von einigem Gewicht sein. Die Verwaltung darf nur in Rechte der Bürger eingreifen, wenn sie hierzu gesetzlich ermächtigt ist (Vorbehalt des Gesetzes). Weiterhin muss das konkrete Verwaltungshandeln formell und materiell rechtmäßig sein. Was das bedeutet, schauen wir uns in den späteren Kapiteln genauer an.

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