Klagegegner § 78 VwGO: Janusköpfigkeit des Landratsamts
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G im Flächenland L plant, in ihrem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet zu vergrößern. Das zuständige Landratsamt hält die Erweiterung aus Gründen der Raumordnung und Landesplanung nicht für zulässig und verbietet diese. G will klagen und ist unsicher, gegen wen.
Einordnung des Falls
Klagegegner § 78 VwGO: Janusköpfigkeit des Landratsamts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Klagegegner bestimmt sich in allen verwaltungsrechtlichen Klagen direkt nach § 78 VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Klage ist gegen den Träger der handelnden Behörde zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Handelt das Landratsamt, ist richtiger Klagegegner immer der Landkreis.
Nein, das trifft nicht zu!