Klagegegner § 78 VwGO: Janusköpfigkeit des Landratsamts


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Gemeinde G im Flächenland L plant, in ihrem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet zu vergrößern. Das zuständige Landratsamt hält die Erweiterung aus Gründen der Raumordnung und Landesplanung nicht für zulässig und verbietet diese. G will klagen und ist unsicher, gegen wen.

Einordnung des Falls

Klagegegner § 78 VwGO: Janusköpfigkeit des Landratsamts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Klagegegner bestimmt sich in allen verwaltungsrechtlichen Klagen direkt nach § 78 VwGO.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 78 VwGO kann aufgrund seiner systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO nur für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage direkt herangezogen werden. Das der Vorschrift zugrunde liegende Rechtsträgerprinzip ist jedoch auf alle anderen Klagearten übertragbar, sodass insofern § 78 VwGO auf diese analog anwendbar bzw. der Rechtsgedanke der Vorschrift übertragbar ist.

2. Die Klage ist gegen den Träger der handelnden Behörde zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Handelt das Landratsamt, ist richtiger Klagegegner immer der Landkreis.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Fall eines durch das Landratsamt erlassenen Verwaltungsakts ist auf die sog. Janusköpfigkeit (Janus, römischer Gott mit zwei Gesichtern) des Landratsamts zu achten. Das Landratsamt handelt entweder als Verwaltungsbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis) oder als untere Verwaltungsbehörde und damit als Staatsbehörde des Bundeslandes. Mangels entsprechender landesrechtlicher Anordnung ist das Landratsamt üblicherweise nicht selbst zur Prozessführung befugt. Das Landratsamt wird als Rechtsaufsichtsbehörde und damit als untere Verwaltungsbehörde im Auftrag des Landes tätig (z.B. § 119 Abs. 1 GemO BW). Richtiger Klagegegner ist das Land L.

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