Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)


Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.

Das entscheidende Kriterium ist also die Identitätstäuschung.

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