Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
EC Karte vom Kontoinhaber eingesetzt, der Kreditlimit überschritten hat
EC Karte vom Kontoinhaber eingesetzt, der Kreditlimit überschritten hat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B lädt D zu einem Date ein. Um ihn zu beeindrucken, hebt sie daher € 500 von ihrem Konto bei der S-Bank an einem Geldautomaten von S ab. Damit nimmt sie einen ihr gewährten Dispokredit in Anspruch, obwohl sie weiß, dass sie den Betrag nicht zurückzahlen kann.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
EC Karte vom Kontoinhaber eingesetzt, der Kreditlimit überschritten hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der herrschenden Meinung liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor, wenn der Täter Daten gegen den Willen des Berechtigten verwendet.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat B sich nach Ansicht der Rechtsprechung strafbar wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB) zulasten der S-Bank gemacht, indem sie den Dispokredit in Anspruch genommen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch das Abheben hat sich B aber strafbar wegen Missbrauchs von Kreditkarten (§ 266b StGB) gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ryd
27.10.2024, 23:03:16
Vielleicht habe ich etwas falsch verstanden, aber ich dachte, dass es bei der subjektiven Ansicht auf den Willen des Berechtigten der Daten ankommt. Das wäre doch B, weil es sich bei der Karte um ihre eigenen Daten handelt oder?
as.mzkw
29.11.2024, 17:53:01
Schließe mich der Frage an, verstehe es nämlich auch so.
jc1909
30.11.2024, 11:49:36
Die hM versteht das Merkmal unbefugt doch so, dass man gegenüber einem gedachten Menschen täuschen müsste. B hätte doch hier gegenüber einem gedachten Bankangestellten
konkludentüber ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht, oder nicht?
hannabuma
2.1.2025, 21:19:36
Es stimmt, dass nach der hM das Merkmal „unbefugt“ vorliegt, wenn die Verwendung gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Es muss dabei aber so getan werden, als würde der Mensch nur das prüfen, was auch der Computer prüft. Dieser prüft nur: 1. die Korrektheit der Karte 2. die Korrektheit des PINs 3. die ausreichende Kontodeckung oder den eingeräumten Kreditrahmen Nur diese 3 Punkte sind für den Computer überprüfbar, sodass er auch nur darüber getäuscht werden kann. Darüber hinaus liegt eine Täuschung des Computers nur vor, wenn die Karte nicht mit dem Willen des Berechtigten erlangt wurde. (da in der Verwendung der Karte die
konkludente Erklärung liegt, die Karte mit dem Willen des Berechtigten erlangt zu haben)