Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

EC Karte vom Kontoinhaber eingesetzt, der Kreditlimit überschritten hat

EC Karte vom Kontoinhaber eingesetzt, der Kreditlimit überschritten hat

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

B lädt D zu einem Date ein. Um ihn zu beeindrucken, hebt sie daher € 500 von ihrem Konto bei der S-Bank an einem Geldautomaten von S ab. Damit nimmt sie einen ihr gewährten Dispokredit in Anspruch, obwohl sie weiß, dass sie den Betrag nicht zurückzahlen kann.

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Einordnung des Falls

EC Karte vom Kontoinhaber eingesetzt, der Kreditlimit überschritten hat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der herrschenden Meinung liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor, wenn der Täter Daten gegen den Willen des Berechtigten verwendet.

Nein!

Diese sog. subjektive Auslegung wird von der h.M. abgelehnt. Gegen das reine Abstellen auf den subjektiven Willen des Berechtigten wird angeführt, dass andernfalls jedes pflichtwidrige Verhalten strafrechtlich sanktioniert würde. Dies sei aber gerade von der gesetzgeberischen Intention nicht gewollt (Telos). § 263a StGB solle lediglich die Lücke schließen, die § 263 StGB schafft, weil dort nur ein Mensch Täuschungsadressat sein kann.Würde man der subjektiven Theorie folgen, wäre eine unbefugte Verwendung von Daten hier zu bejahen.
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2. Hat B sich nach Ansicht der Rechtsprechung strafbar wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB) zulasten der S-Bank gemacht, indem sie den Dispokredit in Anspruch genommen hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Vorliegend kommt eine Strafbarkeit wegen unbefugter Verwendung von Daten gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB in Betracht. Die Rechtsprechung legt das Merkmal „unbefugt“ dabei so aus, dass danach gefragt wird, ob ein Bankangestellter, der lediglich das prüft, was auch der Bankautomat prüft, durch das Verhalten getäuscht würde.Der Bankautomat prüft bei der Abhebung lediglich, ob (1) die Bankkarte korrekt ist und die korrekte PIN eingegeben wird und (2) eine ausreichende Kontodeckung bzw. ein eingeräumter Kreditrahmen vorliegt. Beides ist bei der Abhebung durch die berechtigte B der Fall. Über die Rückzahlungsfähigkeit macht sich der Automat hingegen keinerlei Gedanken, sodass ein Computerbetrug ausscheidet.

3. Durch das Abheben hat sich B aber strafbar wegen Missbrauchs von Kreditkarten (§ 266b StGB) gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter muss nach dem Wortlaut des § 266b Abs. 1 StGB den Austeller der Karte dadurch schädigen, dass er seine Befugnis missbraucht, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis überschreitet.B hebt das Geld bei einem Geldautomaten der S ab. Sie nutzt daher nicht ein von S eingeräumtes Recht, die S im Außenverhältnis zu Zahlungen zu verpflichten. § 266b Abs. 1 StGB nicht einschlägig ist.§ 266b Abs. 1 StGB ist also nicht anwendbar, wenn nur zweit Beteiligte (Bank-Kunde) vorliegen. Vielmehr setzt der Tatbestand mindestens ein Drei-Parteien-System (zB Bank, Kunde, Drittbank) voraus.
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