Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Girokarte im Supermarkt (kontaktlos, POS-Verfahren)
Girokarte im Supermarkt (kontaktlos, POS-Verfahren)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D hat As Girokarte gestohlen, er kennt aber die PIN nicht. Im Kaufhaus K erwirbt er Waren im Wert von € 10, die er kontaktlos im POS-Verfahren mit der Karte bezahlt. Die PIN wird dabei nicht abgefragt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Girokarte im Supermarkt (kontaktlos, POS-Verfahren)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D könnte sich wegen Computerbetrugs in Form der unbefugten Verwendung von Daten strafbar gemacht haben (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat nach der betrugsspezifischen Auslegung der Rechtsprechung durch das Bezahlen ohne Eingabe einer PIN Daten unbefugt verwendet.
Nein!
3. Nach der subjektiven Ansicht liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).
Genau, so ist das!
4. Auch die computerspezifische Auslegung bejaht eine unbefugte Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bleibt D also straffrei?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julian
20.1.2024, 11:27:27
Stellt diese Aufgabe jetzt nur die Meinung des OLG Hamm dar? In den vorherigen Aufgaben wurde ja gesagt, dass laut herrschender Meinung in der Verwendung der EC-Karte die Erklärung liege, die Karte mit Willen des Berechtigten erlangt zu haben. Hier wurde die Karte ja gerade aufgrund eines Diebstahls erlangt, wo in den vorherigen Aufgaben gesagt wurde, dass in einem solchen Fall eine unbefugte Verwendung vorliegt.
Julian
20.1.2024, 11:41:56
Hat sich durch die Bearbeitung der weiteren Fragen erledigt. Es kommt auf die Art des Zahlungssystems an! 😊
MK-
30.1.2024, 15:39:35
Was wäre mit § 268 und § 202a StGB?
Dogu
26.6.2024, 19:24:45
Welche Zugangssicherung soll bzgl. § 202a StGB hier überwunden worden sein? § 268 StGB wäre ja nur einschlägig, wenn ein technische Aufzeichnung unecht wäre (Garantiefunktion). Hier wurde in keiner Form auf ein technisches Gerät selbst eingewirkt. Die Aufzeichnung des unbefugten Umsatzes erfolgte vielmehr zutreffend.