Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Girokarte im Supermarkt (kontaktlos, POS-Verfahren)

Girokarte im Supermarkt (kontaktlos, POS-Verfahren)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat As Girokarte gestohlen, er kennt aber die PIN nicht. Im Kaufhaus K erwirbt er Waren im Wert von € 10, die er kontaktlos im POS-Verfahren mit der Karte bezahlt. Die PIN wird dabei nicht abgefragt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Girokarte im Supermarkt (kontaktlos, POS-Verfahren)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D könnte sich wegen Computerbetrugs in Form der unbefugten Verwendung von Daten strafbar gemacht haben (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Computerbetrug hat vier Tatmodalitäten: (1) unrichtige Gestaltung des Programms, (2) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, (3) unbefugte Verwendung von Daten, (4) sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf.Vorliegend kommt primär die unbefugte Verwendung von Daten in Betracht.
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2. D hat nach der betrugsspezifischen Auslegung der Rechtsprechung durch das Bezahlen ohne Eingabe einer PIN Daten unbefugt verwendet.

Nein!

Die Rechtsprechung legt den Begriff unbefugt betrugsspezifisch aus. Demnach ist die Verwendung von Daten nur dann unbefugt, wenn das Verhalten gegenüber einem Menschen anstelle des Computers Täuschungscharakter hätte, wenn der Mensch lediglich das prüfen würde, was der Computer ebenfalls prüft.Beim kontaktlosen Bezahlen werden zwar ebenfalls die Kartendaten an den Computer übermittelt. Im konkreten Fall wird aber gerade nicht die PIN als Authentifikation von D abgefragt. Das Kartenlesegerät bzw. ein an seiner Stelle stehender Bankangestellter prüft also gerade nicht, ob D berechtigt ist.Hätte D die PIN eingegeben, wäre eine unbefugte Verwendung von Daten zu bejahen.

3. Nach der subjektiven Ansicht liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Die subjektive Ansicht stellt alleine darauf ab, ob der Berechtigte jedenfalls mutmaßlich mit der Verwendung der Daten einverstanden wäre.A als Karteninhaberin und Berechtigte ist erkennbar nicht damit einverstanden, dass D seine Einkäufe mit ihrer Karte bezahlt.

4. Auch die computerspezifische Auslegung bejaht eine unbefugte Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die computerspezifische Auslegung bejaht eine unbefugte Verwendung von Daten, wenn der Täter technische Schutzmaßnahmen, die im Computerprogramm angelegt sind, überwindet.Beim kontaktlosen Bezahlen ohne Eingabe einer PIN gibt es gerade keine technischen Schutzmaßnahmen, die D überwinden müsste.

5. Bleibt D also straffrei?

Nein!

Durch den Einsatz der Karte hat D die Daten zum vorhandenen Verfügungsrahmen und die gespeicherten Daten zu den bisherigen Karteneinsätzen verändert. Daher kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen Datenveränderung (§ 303a Abs. 1 StGB) in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist dabei aber zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich. Sind beide Delikte verwirklicht, tritt die Datenveränderung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Urkundenunterdrückung zurück (Spezialität).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julian

20.1.2024, 11:27:27

Stellt diese Aufgabe jetzt nur die Meinung des OLG Hamm dar? In den vorherigen Aufgaben wurde ja gesagt, dass laut herrschender Meinung in der Verwendung der EC-Karte die Erklärung liege, die Karte mit Willen des Berechtigten erlangt zu haben. Hier wurde die Karte ja gerade aufgrund eines Diebstahls erlangt, wo in den vorherigen Aufgaben gesagt wurde, dass in einem solchen Fall eine unbefugte Verwendung vorliegt.

JUL

Julian

20.1.2024, 11:41:56

Hat sich durch die Bearbeitung der weiteren Fragen erledigt. Es kommt auf die Art des Zahlungssystems an! 😊

MK-

MK-

30.1.2024, 15:39:35

Was wäre mit § 268 und § 202a StGB?

Dogu

Dogu

26.6.2024, 19:24:45

Welche Zugangssicherung soll bzgl. § 202a StGB hier überwunden worden sein? § 268 StGB wäre ja nur einschlägig, wenn ein technische Aufzeichnung unecht wäre (Garantiefunktion). Hier wurde in keiner Form auf ein technisches Gerät selbst eingewirkt. Die Aufzeichnung des unbefugten Umsatzes erfolgte vielmehr zutreffend.


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