Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall

Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Familienoberhaupt F schließt wirksam eine Risikolebensversicherung bei V ab. Für den Fall ihres Todes soll ihr Mann M die Versicherungssumme von €400.000 ausgezahlt bekommen. F verstirbt.

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Einordnung des Falls

Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M könnte einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag haben, wenn es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erhält der begünstigte Dritte aufgrund des zwischen Gläubiger (=Versprechensempfänger) und Schuldner (=Versprechender) geschlossenen Vertrages (=Deckungsgeschäft) ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner. Voraussetzung des Anspruches ist, dass (1) ein wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem besteht, (2) eine Leistung an einen Dritten vereinbart ist und (3) die Parteien dem Leistungsempfänger ein eigenes Forderungsrecht einräumen.Achtung: Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigenständiger Vertragstyp (wie z.B. Kauf-/Mietvertrag). Anspruchsgrundlage ist also immer der Vertrag aus dem Deckungsgeschäft i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.
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2. F und V haben einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Gegenstand eines Versicherungsvertrages ist das Versicherungsverhältnis, welches dem Versicherungsnehmer gegen Entgelt eine bestimmte Leistung zusichert. Diese wird fällig sobald ein ebenfalls im Vertrag festgehaltener Versicherungsfall eintritt. In Bezug auf Lebensversicherungen ist dies in der Regel das Erreichen eines bestimmten Alters oder der Todesfall.V verspricht F im Fall von Fs Tod (=Versicherungsfall) an M €400.000 (=Versicherungsleistung) auszuzahlen. Im Gegenzug leistet F die Versicherungsprämie. Somit haben sie einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen.Die Beziehung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem nennt man Deckungsverhältnis.

3. Die Versicherungssumme soll an einen Dritten ausgezahlt werden.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag zugunsten Dritter setzt voraus, dass der der Vertrag eine Vereinbarung darüber enthält, dass der Versprechende die Leistung an einen Dritten erbringen soll.Der Eintritt des Versicherungsfalls ist der Tod der F. Die Versicherungssumme soll dabei nicht an F, sondern an M - und damit einen Dritten - ausbezahlt werden.Die Beziehung zwischen Versprechendem und Dritten nennt man Vollzugsverhältnis.

4. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter steht dem begünstigten Dritten immer ein eigenes Forderungsrecht zu.

Nein!

Man unterscheidet zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter. Der echte Vertrag zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Dritte durch den Vertrag ein eigenes Forderungsrecht erhält. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner an den Dritten leistet. Der Dritte hat aber kein eigenes Forderungsrecht.Der unechte Vertrag zugunsten Dritter hat keine eigenständige Regelung. Es handelt sich insoweit aber auch nur um eine Ermächtigung des Schuldners seine Verpflichtung durch Leistung an einen Dritten zu erfüllen (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB).

5. M soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen.

Genau, so ist das!

Die Abgrenzung zwischen echtem und unechten Vertrag zugunsten Dritter erfolgt nach der Parteivereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Abrede, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei ist vorrangig auf die gesetzlichen Auslegungsregelungen zurückzugreifen (u.a. §§ 329, 330, 525 BGB) zurückzugreifen. Fehlt es an einer besonderen Bestimmung, ist auf die Umstände des Einzelfalls und maßgeblich den Zweck des Vertrags abzustellen (§ 328 Abs. 2 BGB.Lebensversicherungsverträge sind nach § 159 VVG echte Verträge zugunsten Dritter. Da der Lebensversicherungsvertrag der wichtigste Anwendungsfall des echten Vertrages zugunsten Dritter ist, solltest Du Dir diese Norm einprägen.

6. M kann von V aufgrund des Lebensversicherungsvertrages i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB Auszahlung der €400.000 verlangen.

Ja, in der Tat!

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn (1) ein wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem besteht, (2) eine Leistung an einen Dritten vereinbart ist und (3) die Parteien dem Leistungsempfänger ein eigenes Forderungsrecht einräumen.V und F haben einen wirksamen Vertrag geschlossen. M sollte hierdurch mit €400.000 bedacht werden für den Fall, dass F stirbt. Nach § 159 VVG steht M ein eigenes Forderungsrecht zu. Da F gestorben ist, ist der Versicherungsfall eingetreten und M hat das Forderungsrecht erworben.
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