Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Vertrag zugunsten Dritter: Einwendungen des Versprechenden

Vertrag zugunsten Dritter: Einwendungen des Versprechenden

13. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mutter M kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. V soll es direkt an T übergeben und übereignen und T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Als T das Fairphone abholen will, verweigert V die Übergabe, da M noch nicht bezahlt hat.

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Einordnung des Falls

Vertrag zugunsten Dritter: Einwendungen des Versprechenden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fairphones nach §§ 433 Abs. 1 i.V.m. 328 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Dritte können aus einem Vertrag eigene Leistungsansprüche erlangen, wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Dieser setzt voraus, dass (1) ein wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem besteht, (2) eine Leistung an einen Dritten vereinbart ist und (3) die Parteien dem Leistungsempfänger ein eigenes Forderungsrecht einräumen.V und F haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und vereinbart, dass V das Telefon direkt an T übergeben und übereignen sollte. Schließlich sollte T ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten der T. Zum (echten) Vertrags zugunsten Dritter siehe auch die Kommentierung bei Grüneberg, 82.A. 2023, Einf. v. § 32 328 BGB RdNr. 1ff.
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2. Gegenüber M steht V ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB zu.

Ja!

Bei einem gegenseitigen Vertrag kann eine Partei die ihr obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistungbewirkt ist (§ 320 Abs. 1 BGB).Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung einerseits und der Übergabe und Übereignung andererseits sind synallagmatisch, somit liegt ein gegenseitiger Vertrag vor. Der Kaufpreisanspruch ist mangels anderweitiger Abrede auch sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB), noch nicht erbracht und das Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen. V steht gegenüber M somit das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB zu.

3. Da nur M zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, ist das Zurückbehaltungsrecht gegenüber T bedeutungslos. V muss ihr das Fairphone auch ohne vollständige Kaufpreiszahlung übergeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Versprechende kann dem Dritten alle Einwendungen aus dem im Deckungsverhältnis geschlossenen Vertrag entgegenhalten (§ 334 BGB). Dazu zählen nicht nur rechtshindernde (z.B. Nichtigkeit des Vertrages) und rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Unmöglichkeit), sondern auch durchsetzungshemmende Einreden (z.B. Zurückbehaltungsrechte).V kann das Zurückbehaltungsrecht, das ihr gegen M zusteht, auch gegenüber T geltend machen. Er muss also nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises leisten.
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