Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Familienoberhaupt F schließt wirksam eine Risikolebensversicherung bei V ab. Für den Fall ihres Todes soll ihr Mann M die Versicherungssumme von €400.000 ausgezahlt bekommen. F verstirbt.
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Einordnung des Falls
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag haben, wenn es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F und V haben einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
3. Die Versicherungssumme soll an einen Dritten ausgezahlt werden.
Ja, in der Tat!
4. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter steht dem begünstigten Dritten immer ein eigenes Forderungsrecht zu.
Nein!
5. M soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen.
Genau, so ist das!
6. M kann von V aufgrund des Lebensversicherungsvertrages i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB Auszahlung der €400.000 verlangen.
Ja, in der Tat!
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