Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft am 04.01.2022 von Unternehmerin U einen Tisch. Da sich herausstellt, dass der Tisch von Anfang an mangelhaft war, übergibt V ihn U am 03.01.2024 zur Nachbesserung. Als V den Tisch am 03.02.2024 wiedererhält, stellt V fest, dass derselbe Mangel noch da ist.
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Einordnung des Falls
Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn sich ein Mangel nach der Nacherfüllung zeigt, kann der Käufer grundsätzlich weitere Gewährleistungsrechte geltend machen (vgl. § 437 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der Berechnung der Verjährung nach § 438 BGB wären weitere Gewährleistungsrechte der V in dem Zeitraum, indem U den Tisch nachbessert, verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Da weitergehende Gewährleistungsrechte nach § 438 BGB verjährt sind, bleibt V auf dem mangelhaften Tisch sitzen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
30.8.2023, 16:41:36
Nur zur Absicherung: Sofern §
475enicht explizit von Waren mit digitalen Elementen bzw. Aktualisierungpflicht spricht, sind die Absätze grundsätzlich auf alle Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden, oder? Dass III in diesem Kapitel in einem Fall auftauchte, in dem es um eine Ware mit digitalen Elementen ging (Handy mit von Anfang an fehlerhafter Software), ist folglich rein zufällig und keine Vorausseztung für die Anwendung der Norm, oder?
Leo Lee
31.8.2023, 11:45:59
Hallo evanici, so ist es! Bei
475ebeziehen sich nur Abs. 1 und 2 aufgrund der Verweisung auf die digitalen Waren. Der Rest (also Abs. 3 und 4) sind also "allgemeine" Vorschriften, die auch hier zur Anwendung gelangten :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
0815jurafuchs
10.5.2024, 08:03:20
Sofern der Unternehmer den Mangel nur aus Kulanz beheben möchte, müsste der Verbraucher dann durch einen Sachverständigen feststellen lassen, ob und dass ein Mangel vorgelegen hat? Ansonsten könnte der Unternehmer später doch die Einrede der Verjährung erheben, wenn die Behebung des Mangels in den Zeitraum des Ablaufs der Gewährleistungsfrist fällt. Und wenn derselbe Mangel ein zweites Mal auftritt, kann er sich aich auf Verjährung berufen, weil dann im Falle einer Behebung des Mangels nur aus Kulanz gerade kein Anerkenntnis über den Mangel abgegeben wurde. Oder stellt die Behebung eines Mangels immer gleichzeitig ein Anerkenntnis dar, so dass es auf die Kulanz nicht mehr ankommt?
Jakob G.
14.10.2024, 23:38:20
In dem Fall müsste die Ware "zur Nacherfüllung" übergeben sein i.S. §
475eIV BGB. Diese Vorschrift stellt ja nicht auf die Berechtigung des Nacherfüllungsverlangens ab. Hier bliebe also eine Frist von 2 Monaten ab Rückgabe.
G0d0fMischief
12.11.2024, 14:37:57
Was wäre vorliegend mit § 212 I Nr. 1 BGB? Haben wir hier nicht durch die Nacherfüllung das der Anspruch anerkannt wurde?