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Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
Verbraucherin V kauft im Elektronikgeschäft der Unternehmerin U ein Handy. U selbst hat das Handy bei Herstellerin H gekauft. Da das Handy schon nach wenigen Monaten keine Betriebssystem-Aktualisierungen mehr bekommt, erhält V von U ein neues.
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Regress auch bei § 475 Abs. 4 BGB
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Auto. U selbst hat das neue Auto von Herstellerin H. Da das Auto mangelhaft ist, verlangt V Nacherfüllung. V soll das Auto in Us Werkstatt bringen. Dafür fallen bei V Kosten i.H.v. €70 an. V verlangt von U einen Vorschuss.
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Verjährungshemmung, § 475e Abs. 3 BGB
Verbraucherin V kauft am 05.01.2022 von Unternehmerin U ein Handy und nimmt es mit. Am 03.01.2024 stellt V fest, dass die Software, die auf das Smartphone gespielt war, von vorneherein fehlerhaft war. V will am 06.01.2024 Gewährleistungsrechte geltend machen.
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Tiere als gebrauchte Sachen iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
K kauft bei der von Unternehmerin V veranstalteten, öffentlich-zugänglichen Auktion einen 2 ½ Jahre alten Hengst für €8.500. Alle Informationspflichten werden eingehalten. K macht vier Monate nach Gefahrübergang geltend, das Pferd habe einen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, 90a BGB) und erklärt nach ordnungsgemäßer Fristsetzung den Rücktritt. V hält entgegen, die Verjährungsfrist sei durch die Auktionsbedingungen der V auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden.
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§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein neues Pegasus-Fahrrad. Sie vereinbaren, dass Mängelrechte in 18 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten bricht wegen eines Materialfehlers der Rahmen des Rads in der Mitte durch.