Zivilrecht > Kaufrecht
Regress auch bei § 475 Abs. 4 BGB
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Auto. U selbst hat das neue Auto von Herstellerin H. Da das Auto mangelhaft ist, verlangt V Nacherfüllung. V soll das Auto in Us Werkstatt bringen. Dafür fallen bei V Kosten i.H.v. €70 an. V verlangt von U einen Vorschuss.
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Tiere als gebrauchte Sachen iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
K kauft bei der von Unternehmerin V veranstalteten, öffentlich-zugänglichen Auktion einen 2 ½ Jahre alten Hengst für €8.500. Alle Informationspflichten werden eingehalten. K macht vier Monate nach Gefahrübergang geltend, das Pferd habe einen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, 90a BGB) und erklärt nach ordnungsgemäßer Fristsetzung den Rücktritt. V hält entgegen, die Verjährungsfrist sei durch die Auktionsbedingungen der V auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden.
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Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlich zugänglicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB
Bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) werden gebrauchte Möbel versteigert. In der Hoffnung auf ein Schnäppchen für ihre neue Wohnung, bietet K mit. Tatsächlich erteilt der Auktionator K den Zuschlag und sie kann eine antike Kommode ergattern.