Zivilrecht > Kaufrecht
Tiere als gebrauchte Sachen iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
K kauft bei der von Unternehmerin V veranstalteten, öffentlich-zugänglichen Auktion einen 2 ½ Jahre alten Hengst für €8.500. Alle Informationspflichten werden eingehalten. K macht vier Monate nach Gefahrübergang geltend, das Pferd habe einen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, 90a BGB) und erklärt nach ordnungsgemäßer Fristsetzung den Rücktritt. V hält entgegen, die Verjährungsfrist sei durch die Auktionsbedingungen der V auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden.
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Keine Geltung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften für gebrauchte Sachen bei öffentlicher Versteigerung, § 474 Abs. 2 BGB
Bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 156 BGB) werden gebrauchte Möbel versteigert. In der Hoffnung auf ein Schnäppchen für Ks neue Wohnung bietet sie mit. Tatsächlich erteilt der Auktionator K den Zuschlag und sie kann eine antike Kommode ergattern.