Umfang der Aktualisierungspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Smartphone. Damit ist es technisch möglich, an der Kasse mit einer auf dem Gerät hinterlegten Bankkarte zu bezahlen. Das Update gibt es aber nur für Smartphones, die ein Jahr nach dem Kauf rausgekommen sind.
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Einordnung des Falls
Umfang der Aktualisierungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Sachmangelbegriff des § 475b BGB ist hier anwendbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Fraglich ist hier, ob das Handy den objektiven Anforderungen an die Aktualisierungen (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB) gerecht wird.
Ja, in der Tat!
3. Es liegt ein Mangel des Handys vor, da dieses nicht die objektiven Anforderungen an die Aktualisierungspflicht erfüllt (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
27.6.2023, 15:58:29
Ich glaube ich bin noch etwas verwirrt. Die Funktion das Handy mit einer Bankkarte verknüpfen zu können ist ja nicht funktionsnotwendig für das Handy an sich, warum sind dann aber §§ 327 ff. BGB nicht teilweise anwendbar?
hannabuma
10.7.2023, 11:22:02
Die Begründung würde mich auch interessieren, habe mir dieselbe Frage gestellt.
Merida
4.8.2023, 14:43:48
Vielleicht erfahren wir es ja noch @[Jurafuchs](137809)
bayilm
24.8.2023, 19:01:17
Also ich verstehe es so, dass die Funktion das Handy mit der Bankkarte zu verknüpfen eine neue Funktion ist, die durch eine Aktualisierung der Betriebssoftware hinzugefügt wird. Es geht hier also nicht alleine um diese Bankkarten-Funktion des Handys, sondern um die Aktualisierung der Betriebssoftware, die eine neue Funktion hinzugefügt. Die Betriebssoftware ist mithin notwendig für die Funktionsfähigkeit des Handy, so dass auch hier der Anwendungsbereich des §§ 327 ff. BGB eröffnet ist. Die
Aktualisierungspflichtdes Unternehmens ist aber nur darauf begrenzt funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates hinzuzufügen, was nicht solche neuen Funktionen wie besagte Bankkarten-Funktion umfasst. Diese ist nicht eine Funktion gewesen, die das Handy zum Zeitpunkt des Kaufs hatte, weshalb der Unternehmer nicht dazu verpflichtet ist, diese durch eine Aktualisierung der Betriebssoftware bei Altgeräten hinzuzufügen. Zu mal solche Features regelmäßig durch Veränderungen der Hardware ergänzt werden und somit bei Altgeräten auch nicht hinzugefügt werden können.
Nocebo
27.7.2024, 10:41:28
Ich verstehe das so, dass das Handy als Ganzes den §§ 475a ff. BGB unterfällt und damit die §§ 327 ff. BGB verdrängt sind. Es geht um die Ware als solche und nicht um die einzelne Funktion.
jomolino
27.8.2024, 18:16:41
Eine Sache ist entweder ein digitales Produkt oder eine eine Ware mit digitalen Elementen. Das ist die weichen stellende Frage welche Normgruppe anwendbar ist und auch welche Anforderungen an den sachmangel Begriff gestellt werden. Das Handy an sich ist eine Ware mit digitalen Elementen, da ohne nicht funktionstüchtig. Ob das konkrete Update von der
Aktualisierungspflichtumfasst ist, ist wie @[Nocebo](222699) gesagt hat in einem zweiten Schritt zu prüfen. :)