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Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.
Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB
Konditor K kauft bei Verkäuferin V einen neuen Holztisch für sein Café. V selbst kauft den Tisch von Tischlerin T. Als der Tisch bei K ankommt, stellt er fest, dass das Holz von Schädlingen befallen ist. V liefert K auf Verlangen des K einen neuen Tisch. Ihr entstehen dabei Kosten i.H.v. €600.