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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T drückt eine brennende Zigarette auf dem Arm des O aus. O erleidet heftige Schmerzen und behält von der Brandwunde eine Narbe zurück.

Einordnung des Falls

Ausdrücken einer brennenden Zigarette

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die brennende Zigarette des T stellt nach Ansicht des BGH ein "gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) dar.

Ja!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). BGH: Maßgebend seien nicht allein die eingetretenen Verletzungserfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Diese potentielle Gefährlichkeit sei, wenn eine Zigarette auf der Haut des Opfers ausgedrückt werde, generell "schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen" gegeben. Die Lit. findet dies nicht überzeugend. Die hierdurch verursachten Gefahren seien nicht erheblicher als die von werkzeuglosen Körperverletzungen. Sie stimmt dem BGH nur für den Fall zu, dass die Zigarette oberhalb der Nase in Augenhöhe ausgedrückt wird.

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GEI

Geithombre

4.1.2024, 17:32:41

Bei der ganzen Konstellation frage ich mich nach der Lektüre der entsprechenden zwei BGH-Urteile immer noch, warum diese Zigaretten-Thematik bei § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB aufgemacht wird. Wenn man systematisch durchprüft und bei § 224 I Nr. 1 Var. 2 StGB andere gesundheitsschädliche Stoffe wie üblich definiert als "solche Stoffe, die sich von selbst auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken, dem sie beigebracht werden" -> dann wirkt die Zigarette durch ihre Hitze auf thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Opfers ein. Leider waren beide Revisionen gegen Urteile der LGe Essen und Regensburg nicht bei juris lizenziert, aber von der Tonalität her scheint in beiden Fällen allein das gefährliche Werkzeug geprüft worden zu sein. Hat jemand von Euch eine Idee, wieso dem so ist?

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 14:45:53

Hallo Geithombre, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat findet sich in den Kommentaren keine wirkliche Begründung dafür, ob die Zigarette als

gesundheitsschädlicher Stoff

(wie Feuer) eingestuft werden soll oder nicht. Lediglich beim gefährlichen Werkzeug wird das Ausdrücken einer Zigarette als Beispiel mit aufgeführt. Insofern finde ich es auch sehr gut vertretbar, diese Tathandlung auch als gesundheitsschädlichen Stoff zu subsumieren. Am Ende ist dies ohnehin egal, da letztlich immer eine Variante des §

224 StGB

vorliegen wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Selma🌻

Selma🌻

18.2.2024, 13:23:40

Für mich fühlt sich das Ausdrücken der Zigarette als

gesundheitsschädlicher Stoff

ähnlich an, wie der Fall mit dem Übergießen des heißen Kaffees. Da wurde ja das "Beibringen" abgelehnt, da es sich um rein äußerliche Verletzungen handelt, die demnach in ihrer Erheblichkeit inneren Verletzungen entsprechen müssen. Vielleicht wäre das hier auch das Problem?


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