+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft durch das Fenster von Os Oldtimer einen entzündeten Feuerwerkskörper, um das wertvolle Auto in Flammen aufgehen zu lassen. Anstelle des erhofften Feuers explodiert der Feuerwerkskörper und zerstört die hochwertige Innenverkleidung sowie Lenkrad und Gaspedal.
Einordnung des Falls
Nr. 4 – Kraftfahrzeug, Schienen– und Luftfahrzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Oldtimer ist ein "Kraftfahrzeug" (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB).
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Ja!
Der Begriff des Kraftfahrzeugs entspricht der Legaldefinition des § 248b Abs. 4 StGB und umfasst Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
Der Oldtimer wird durch Maschinenkraft bewegt.
Wegen des Erfordernisses eines Antriebs durch Maschinenkraft entfallen Fahrräder, Strandsegler u.ä.
2. T hat den Oldtimer "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils.
Der Oldtimer brennt nicht.
3. T hat den Oldtimer "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§ 306 Abs. 1 Var. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!
Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt. Auch die nicht vom Täter beabsichtigte Explosion des Zündstoffs ist erfasst. Ein Objekt ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile infolge der Brandlegung unbrauchbar geworden sind.
Die Explosion in Os Oldtimer fällt unter den Begriff der Brandlegung. Die durch die Explosion beschädigte Innenverkleidung, Lenkrad und Gaspedal sind wesentliche Teile des Autos.