Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus einem Getränke-Kühlanhänger, der drei Meter entfernt vom Geschäft geparkt ist, will A edle Spirituosen klauen. Er findet bloß alkoholfreie Getränke und Gläser (Wert: €1.000) vor. Um die Spuren zu verwischen, zündet A die Pappverpackungen der Gläser an. Der Brand zerstört den Anhänger und die Waren.
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Einordnung des Falls
Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Getränke und Gläser im Anhänger sind "Warenvorräte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kühlanhänger ist ein "Warenlager" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja!
Fundstellen
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