Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)


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Aus einem Getränke-Kühlanhänger, der drei Meter entfernt vom Geschäft geparkt ist, will A edle Spirituosen klauen. Er findet bloß alkoholfreie Getränke und Gläser (Wert: €1.000) vor. Um die Spuren zu verwischen, zündet A die Pappverpackungen der Gläser an. Der Brand zerstört den Anhänger und die Waren.

Einordnung des Falls

Brandstiftung an „Warenlager oder -vorräten“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Getränke und Gläser im Anhänger sind "Warenvorräte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Warenvorrat meint eine größere Menge körperlicher Gegenstände, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern regelmäßig dem gewerblichen Umsatz dienen. BGH: Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung als Eigentumsdelikt dürfe die Vorratsmenge nicht unbedeutend sein. Der Gesetzeswortlaut setze aber nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort aufbewahrt würden (RdNr. 6ff.). BGH: Hier reiche die Menge aus. Da der brennende Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines Gebäudes abgestellt worden sei, spreche auch der Aspekt der Gemeingefährlichkeit für eine Einbeziehung (RdNr. 6ff.).

2. Der Kühlanhänger ist ein "Warenlager" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Ja!

Ein Warenlager bezeichnet eine ortsgebundene Räumlichkeit im Sinne einer Lagerstätte, die zur Aufbewahrung von Warenvorräten, also von nicht zum Eigenverbrauch bestimmten größeren Warenmengen für eine nicht unerhebliche Zeit dient. BGH: Die Neuregelung durch das 6. Strafrechtsreformgesetz ziele darauf ab, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen. Daher liege es nahe, auch mobile Lagerstätten unter den Begriff des Warenlagers zu fassen (RdNr. 9). Als mobile Lagerstätte ist der Kühlanhänger ein Warenlager.

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