Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Nr. 2: Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

Nr. 2: Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

4. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mutter T sperrt ihre vierjährige Tochter O regelmäßig über längere Zeiträume in den komplett verdunkelten Keller. Infolge der ständigen Dunkelheit und dem Mangel an Sonnenlicht und Vitamin D entwickeln sich Os Augen und Immunsystem nicht altersgemäß. T nahm dies in Kauf.

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Einordnung des Falls

Nr. 2: Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O durch das Einsperren in den Keller "gequält" und damit den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. O ist als Vierjährige taugliches Tatobjekt. Auch besteht zwischen Mutter T und Tochter O das erforderliche Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Durch das regelmäßige Einsperren im verdunkelten Keller und das Vorenthalten von Sonnenlicht, fügt T ihrer Tochter auch ein körperliches und seelisches Leid zu.
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2. § 225 Abs. 3 StGB enthält Qualifikationstatbestände.

Ja, in der Tat!

Die Qualifikationen des § 225 Abs. 3 StGB sind keine Erfolgsqualifikationen, denn § 18 StGB meint mit "besonderer Folge" nur Rechtsgutsverletzungen, keine bloßen Rechtsgutsgefährdungen. Abs. 3 formuliert vielmehr Gefährdungsqualifikationen: § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB greift ein, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung mit sich bringt. Der Gefahrerfolg beider Varianten muss vom Vorsatz erfasst sein.

3. T erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB und handelte diesbezüglich auch vorsätzlich.

Ja!

§ 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt die konkrete Gefahr einer erheblichen Entwicklungsschädigung voraus. Dabei ist nicht auf jeden Einzelakt abzustellen, sondern auf das Gesamtgeschehen als natürliche Handlungseinheit. Da es sich bei § 225 Abs. 3 StGB um Qualifikationen handelt, wird auch ein diesbezüglicher Vorsatz (§ 15 StGB) gefordert. Durch das regelmäßige Einsperren in der Dunkelheit provoziert T bei O die Gefahr einer Unterentwicklung der Augen und auch des Immunsystems. Diese manifestiert sich in der tatsächlichen Fehlentwicklung der O. T nahm Os Unterentwicklung in Kauf und handelte so zumindest mit Eventualvorsatz.
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