Nr. 1: Gefahr des Todes - Suizid

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pflegerin T kann die geistig behinderte O nicht leiden und will sie am liebsten loswerden. Deshalb sperrt sie O mal wieder ins überhitzte Dachgeschoss des Pflegeheims. O erleidet einen Hitzeschock und eine Panikattacke. Sie will so nicht mehr weiterleben und springt aus dem Dachgeschossfenster in die Tiefe.

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Einordnung des Falls

Nr. 1: Gefahr des Todes - Suizid

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O des Öfteren in das überheizte Dachgeschoss sperrt, verwirklicht sie § 225 Abs. 1 Var. 1 StGB.

Genau, so ist das!

Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. O ist als Behinderte und Patientin des Pflegeheims taugliches Tatobjekt. Zwischen T und O besteht auch das erforderliche Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das regelmäßige Herbeiführen von Panikattacken und einem Hitzeschock lässt sich darunter subsumieren.
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2. § 225 Abs. 3 StGB enthält zwei Qualifikationstatbestände.

Ja, in der Tat!

Die Qualifikationen des § 225 Abs. 3 StGB sind keine Erfolgsqualifikationen, denn § 18 StGB meint mit "besonderer Folge" nur Rechtsgutsverletzungen, keine bloßen Rechtsgutsgefährdungen. Abs. 3 formuliert vielmehr zwei Gefährdungsqualifikationen: § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB greift ein, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung mit sich bringt. Der Gefahrerfolg beider Varianten muss vom Vorsatz erfasst sein.

3. T erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB und handelte diesbezüglich auch vorsätzlich.

Ja!

Voraussetzung ist stets eine konkrete Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine derart kritische Situation führt, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Die konkrete Gefahr des Todes kann auch bei einer durch die Tat verursachten konkreten Suizidgefahr gegeben sein. Die verursachte Suizidgefahr manifestiert sich im Sprung der O in die Tiefe. T wollte die O auch loswerden und nahm eine solche Folge zumindest billigend in Kauf.
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