Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit
Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt auf O im Zustand der Schuldunfähigkeit. Kurz darauf erlangt er seine Schuldfähigkeit wieder und rettet O das Leben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich zunächst wegen versuchten Totschlages (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist von der Tat zurückgetreten.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
G0d0fMischief
26.10.2024, 11:11:47
Woraus ergibt sich, dass die Vollendung des
§ 323a StGBerst mit Rückkehr der Schuldunfähigkeit eintritt? Würde das
§ 323a StGBnicht zu einem Dauerdelikt machen? Und würde das daher bedeuten, dass wenn ich beispielsweise bei einem Vollrausch der über m
ehrere Stunden andauert m
ehrere Straftatbestände verwirkliche, die NICHT in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, nur wegen EINES Vollrausches zu bestrafen wäre? Im Endeffekt erscheint das grundsätzlich nachvollziehbar und richtig, nur gerade in Fällen eines Vollrausches der dann ggfs. drogenbedingt um ein vielfaches länger ist, als ein gewöhnlicher Vollrausch erscheint dies als unbillige Privilegierung des Täters. Zwar kann man den Vollrausch dann dennoch mit 5 Jahren bestrafen, aber irgendwie finde ich, wäre es hier angemessen, bei einer Zäsur von m
ehreren Vollrauschtaten und nicht von „einer“ auszugehen.