Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit

Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T schießt auf O im Zustand der Schuldunfähigkeit. Kurz darauf erlangt er seine Schuldfähigkeit wieder und rettet O das Leben.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich zunächst wegen versuchten Totschlages (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Strafbarkeit setzt auch die Schuld voraus. T schießt im Zustand der Schuldunfähigkeit auf O. Daher kommt alleine eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) in Betracht.
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2. T ist von der Tat zurückgetreten.

Ja!

Der Tatbestand des Vollrauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) ist mit Rückkehr der Schuldfähigkeit vollendet. Ein Rücktritt setzt jedoch die fehlende Vollendung voraus. Insofern wird in diesen Fällen eine analoge Anwendung befürwortet, da eine Distanzierung von der Tat in diesen Fällen noch viel eindrücklicher ist. Auch aus Opferschutzgesichtspunkten ist dies erforderlich. Bei fehlender Hilfeleistung kommt jedoch auch eine Garantenstellung in Betracht, aus der eine Unterlassungsstrafbarkeit folgen würde. T ist von der Tat zurückgetreten, indem er O das Leben rettete. Das Problem ist nicht die Freiwilligkeit, sondern ob die Tat bereits vollendet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0D0FM

G0d0fMischief

26.10.2024, 11:11:47

Woraus ergibt sich, dass die Vollendung des

§ 323a StGB

erst mit Rückkehr der Schuldunfähigkeit eintritt? Würde das

§ 323a StGB

nicht zu einem Dauerdelikt machen? Und würde das daher bedeuten, dass wenn ich beispielsweise bei einem Vollrausch der über m

ehre

re Stunden andauert m

ehre

re Straftatbestände verwirkliche, die NICHT in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, nur wegen EINES Vollrausches zu bestrafen wäre? Im Endeffekt erscheint das grundsätzlich nachvollziehbar und richtig, nur gerade in Fällen eines Vollrausches der dann ggfs. drogenbedingt um ein vielfaches länger ist, als ein gewöhnlicher Vollrausch erscheint dies als unbillige Privilegierung des Täters. Zwar kann man den Vollrausch dann dennoch mit 5 Jahren bestrafen, aber irgendwie finde ich, wäre es hier angemessen, bei einer Zäsur von m

ehre

ren Vollrauschtaten und nicht von „einer“ auszugehen.


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