Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit

Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O im Zustand der Schuldunfähigkeit. Kurz darauf erlangt er seine Schuldfähigkeit wieder und rettet O das Leben.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit bei Rauschtat und Rückkehr der Schuldfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich zunächst wegen versuchten Totschlages (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Strafbarkeit setzt auch die Schuld voraus. T schießt im Zustand der Schuldunfähigkeit auf O. Daher kommt alleine eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) in Betracht.
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2. T ist von der Tat zurückgetreten.

Ja!

Der Tatbestand des Vollrauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) ist mit Rückkehr der Schuldfähigkeit vollendet. Ein Rücktritt setzt jedoch die fehlende Vollendung voraus. Insofern wird in diesen Fällen eine analoge Anwendung befürwortet, da eine Distanzierung von der Tat in diesen Fällen noch viel eindrücklicher ist. Auch aus Opferschutzgesichtspunkten ist dies erforderlich. Bei fehlender Hilfeleistung kommt jedoch auch eine Garantenstellung in Betracht, aus der eine Unterlassungsstrafbarkeit folgen würde. T ist von der Tat zurückgetreten, indem er O das Leben rettete. Das Problem ist nicht die Freiwilligkeit, sondern ob die Tat bereits vollendet ist.
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