Standort Rücktritt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiftet A dazu an, O umzubringen. A tritt nach Versuchsbeginn vom Versuch zurück. Hat T sich strafbar gemacht?

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Einordnung des Falls

Standort Rücktritt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dafür kommt es auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Haupttat an.

Nein, das trifft nicht zu!

Es kommt nur auf eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat an. Das Vorliegen von Schuld beim Täter ist nicht erforderlich.
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2. Nach der herrschenden Meinung schließt der Rücktritt das tatbestandsmäßige Unrecht aus.

Nein!

Die herrschende Meinung sieht den Rücktritt als persönlichen Strafaufhebungsgrund an. Würde der Rücktritt das tatbestandsmäßige Unrecht ausschließen, mithin quasi schon den Tatbestand, wäre eine Teilnahme nicht mehr möglich und T wäre ebenfalls straffrei. Dies gilt auch dann, wenn man den Unrechtsausschluss der Rechtswidrigkeitsebene zuordnet. Folgt man der herrschenden Meinung, dann gilt § 28 Abs. 2 StGB und der Rücktritt gilt nur für die Beteiligten, die zurückgetreten sind.

3. Eine weitere Mindermeinung geht von einem Schuldausschließungsgrund aus.

Genau, so ist das!

Eine weitere Mindermeinung geht von einem Schuldausschließungs- oder Schuldtilgungsgrund aus. Teilweise wird auch von einem Entschuldigungsgrund ausgegangen. Argumentiert wird mit der fehlenden strafrechtlich relevanten Schuld und des Entfalls der Vorwerfbarkeit der Tätergesinnung. Dagegen spricht jedoch, dass die Schuld zwar gemindert wird, aber nicht aufgehoben. Eine Berücksichtigung der Minderung ist aber auch innerhalb des Strafrahmens möglich. Teilweise wird auch die Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip bezweifelt, wobei dies an der Stelle eher zirkelschlüssig erscheint. Insgesamt hat der Täter aber Unrecht und Schuld einer Versuchstat verwirklicht.

4. Gegen die herrschende Meinung spricht die systematische Stellung im Gesetz.

Ja, in der Tat!

Wird die Strafbarkeit durch den Rücktritt wieder aufgehoben, dann wäre eine Einordnung im Abschnitt über die „Rechtsfolgen der Tat“ sachnäher. Gleichwohl kann die Position in § 24 StGB auch an der Sachnähe zum Versuch liegen. Zum anderen spricht dieses Argument auch für die Mindermeinung, welche den Tatbestand ausschließen möchte, da auch § 22 StGB der Tatbestandsebene zuzuordnen ist. Insgesamt erscheint die Einordnung als eigener Prüfungspunkt aber am sachnächsten, da eine Einordnung unter die anderen Voraussetzungen nicht sinnvoll gelingt. In der Regel kommt es auf die Einordnung nicht an. Daher solltest Du diese nicht nach dem Tatbestand oder in der Rechtswidrigkeit prüfen. Dies ist unüblich und birgt die Gefahr, dass der Korrektor diese Minderansichten nicht kennt und den Aufbau als falsch wertet. Auch eine Erklärung für den Aufbau darfst Du nicht anbringen, da dieser im Gutachten nicht erläutert wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROB

Robinski

25.9.2024, 08:49:34

Spricht die Mindermeinung in Punkt 3 über T oder A?


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