Standort Rücktritt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stiftet A dazu an, O umzubringen. A tritt nach Versuchsbeginn vom Versuch zurück. Hat T sich strafbar gemacht?
Diesen Fall lösen 64,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Standort Rücktritt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dafür kommt es auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Haupttat an.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der herrschenden Meinung schließt der Rücktritt das tatbestandsmäßige Unrecht aus.
Nein!
3. Eine weitere Mindermeinung geht von einem Schuldausschließungsgrund aus.
Genau, so ist das!
4. Gegen die herrschende Meinung spricht die systematische Stellung im Gesetz.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robinski
25.9.2024, 08:49:34
Spricht die Mindermeinung in Punkt 3 über T oder A?
erikxxx
13.11.2024, 08:44:12
Hallo @[Robinski](194197), Die Mindermeinung in Frage 3 bezieht sich auf A, abstrakter gesprochen also auf die Person, die den Versuch tatsächlich unternimmt und dann davon zurücktritt. Die Diskussion dreht sich darum, ob der Rücktritt des unmittelbaren Täters ein persönlichen Schuldausschließungsgrund (aA) oder ein
persönlicher Strafaufhebungsgrund(hM) ist. Die Meinung in Frage 3 besagt, dass durch den Rücktritt die Schuld und
Vorwerfbarkeitder Tat entfallen könnten. Für T, den Anstifter, hat dieser Rücktritt aber keine direkte Auswirkung – er bleibt für die Anstiftung verantwortlich, da seine Anstiftung mit Beginn des Versuchs durch A bereits vollendet ist.