Freiwilligkeit Schockfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O erschießen. Als T gerade unmittelbar zur Tötung angesetzt hat, ist er geschockt von sich selbst. Er kann sich nicht mehr überwinden, noch abzudrücken.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit Schockfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist nach der Rechtsprechung freiwillig von der Tat zurückgetreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. In den Fällen, in denen ein psychischer Zwang besteht, geht die Rechtsprechung von fehlender Freiwilligkeit aus. T steht unter Schock. Er ist einem psychischen Zwang ausgesetzt und gerade nicht mehr Herr seiner Entschlüsse, sodass er sich nicht mehr frei für unterschiedliche Möglichkeiten entscheiden kann. Er handelt nicht freiwillig.
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2. Die Vertreter der normativen Theorien gehen von Freiwilligkeit aus.

Ja, in der Tat!

Nach den normativen Theorien ist innerer Zwang kein Ausschlussgrund für Freiwilligkeit. Wenn sich das Gewissen durchsetzt, erscheint auch der Täter ungefährlich, bei dem das Gewissen besonders stark ist und gegen das sich der Täter nicht mehr wehren kann. Dass T sich aus Schock nicht überwinden kann, zu schießen, schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus. Es wird kritisiert, dass die Begriffe zu unklar sind. Einerseits ist die Feststellung schwierig, ob innerer Zwang vorliegt. Andererseits kommt es vor allem auf die Formulierung an, ob innerer Zwang unüberwindbar ist oder lediglich eine moralische bewusste Entscheidung vorliegt. Die Frage der Beweisbarkeit ist in der Regel allerdings kein Argument, da das materielle Recht das nicht beantworten muss und eine schwere Beweisbarkeit das Merkmal nicht ausschließt.
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