Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Leistungsort - Schickschuld
Leistungsort - Schickschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen des Lockdowns kann Leseratte L nicht wie gewohnt bei B einkaufen. Sie möchte B trotzdem unterstützen und kauft Juli Zehs neuestes Buch. B soll ihr das Buch schicken und die Versandkosten tragen. B beauftragt Postbote P mit dem Transport, wobei es unterwegs zerstört wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Leistungsort - Schickschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Ls Anspruch auf Übergabe und Übereignung des geschuldeten Buches aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. L und B haben eine Gattungsschuld vereinbart.
Genau, so ist das!
3. Ab wann die Gattungsschuld konkretisiert wird, bestimmt sich nach der vereinbarten Leistungshandlung.
Ja, in der Tat!
4. Der Leistungsort ergibt sich vorrangig aus der Parteivereinbarung.
Ja!
5. Da B die Versandkosten übernimmt, haben die Parteien als Leistungsort den Wohnsitz der L vereinbart (§ 269 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Indem B das Buch an P übergeben hat, hat sie die geschuldete Gattungsschuld konkretisiert (§ 243 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
7. L kann von B Übergabe und Übereignung eines anderen Exemplars verlangen.
Nein!
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