Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)

Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)

31. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Verkäufer V überreicht dem Kaufinteressenten K am Freitag, 15.10. ein Vertragsangebot. Darin steht unter anderem: „Das Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb von 4 Tagen ab dessen Erhalt angenommen wird.“

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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