Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)
16. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (24.729 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gläubigerin G beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen Schuldner S. Dieser wird dem S am Dienstag, den 02.11. zugestellt. Da weiterhin keine Zahlung durch S erfolgt, möchte G nun auch einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen und fragt sich, ab wann das möglich ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann erst gestellt werden, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Ja!
2. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Bei der Widerspruchsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Widerspruchsfrist beginnt am Mittwoch, den 03.11., zu laufen.
Ja!
5. Die Widerspruchsfrist endet mit Ablauf des Dienstags, den 16.11.
Genau, so ist das!
6. G kann den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids frühestens am 17.11. stellen (§ 699 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!