Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)

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Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)

15. April 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Gläubigerin G beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen Schuldner S. Dieser wird dem S am Dienstag, den 02.11. zugestellt. Da weiterhin keine Zahlung durch S erfolgt, möchte G nun auch einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen und fragt sich, ab wann das möglich ist.

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