Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verkäufer V überreicht dem Kaufinteressenten K am Freitag, 15.10. ein Vertragsangebot. Darin steht unter anderem: „Das Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb von 4 Tagen ab dessen Erhalt angenommen wird.“

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Einordnung des Falls

Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vertragsangebot des V erlischt, wenn K es nicht sofort annimmt.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden, andernfalls erlischt er. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Antragende eine Annahmefrist bestimmt hat. Nach § 148 BGB muss die Annahme eines solches Antrags dann nicht sofort, sondern nur innerhalb der Annahmefrist erfolgen. V hat dem K persönlich ein schriftliches Vertragsangebot übergeben. Dies gilt als Antrag unter Anwesenden, der grundsätzlich erlischt, wenn er nicht sofort angenommen wird. Da der Antrag jedoch auch eine Annahmefrist von 4 Tagen enthält, erlischt er erst, wenn K ihn nicht innerhalb dieser Frist annimmt.
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2. Bei der von V gesetzten Frist handelt es sich um eine Ereignisfrist.

Ja!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Die Annahme des Vertragsangebots des V soll innerhalb von 4 Tagen ab dessen Erhalt möglich sein. Der Lauf der Frist wird somit durch den Erhalt des Vertragsangebots ausgelöst. Dabei handelt es sich um ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

3. Die Annahmefrist beginnt am 15.10. zu laufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB). K hat das Vertragsangebot des V am 15.10. erhalten. Dieser Tag wird bei der Berechnung der Annahmefrist nicht mitgerechnet, sodass die Frist erst am 16.10. zu laufen beginnt.

4. Die Annahmefrist endet mit Ablauf des 20.10.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB). Die Annahmefrist für das Vertragsangebot beträgt 4 Tage. Es handelt sich somit um eine nach Tagen bemessene Frist, weshalb der erste Tage nicht in die Berechnung zählt. Die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages, dem 19.10..
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

in persona

in persona

15.9.2024, 08:58:18

Hallo:) endet die Frist jetzt am 19.10 oder 20.10? Fände den 19.10 naheliegend

LAMA

Larissa Marie

15.9.2024, 14:40:22

19.10.


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