Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB
Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB
19. August 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (14.584 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Herr H und Bankmitarbeiterin B einigen sich schriftlich über ein Darlehen von €50.000 mit einem jährlichen Zins von 1,5% zur Finanzierung von Hs neuem Auto. Weitere Angaben enthält der Vertrag nicht. B zahlt das Darlehen an H aus.
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