Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB

Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB

Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB

19. August 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Herr H und Bankmitarbeiterin B einigen sich schriftlich über ein Darlehen von €50.000 mit einem jährlichen Zins von 1,5% zur Finanzierung von Hs neuem Auto. Weitere Angaben enthält der Vertrag nicht. B zahlt das Darlehen an H aus.

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