Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)
Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Herr H hat hohe Spielschulden und nur €1.500 Vermögen. Bank B bietet ihm ohne vorherige Kreditwürdigkeitsprüfung einen Darlehensvertrag über €20.000 mit vierjähriger Laufzeit jährlichem Zins von 1,5% an. H unterzeichnet den Darlehensvertrag, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält.
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Einordnung des Falls
Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hätte nach § 505a Abs. 1 BGB vor Abschluss des Darlehensvertrag eine Kreditwürdigkeitsprüfung des H durchführen müssen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Darlehensvertrag zwischen B und H ist daher nach § 125 BGB formnichtig.
Nein!
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