Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB

Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)

Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Herr H hat hohe Spielschulden und nur €1.500 Vermögen. Bank B bietet ihm ohne vorherige Kreditwürdigkeitsprüfung einen Darlehensvertrag über €20.000 mit vierjähriger Laufzeit jährlichem Zins von 1,5% an. H unterzeichnet den Darlehensvertrag, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält.

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Einordnung des Falls

Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hätte nach § 505a Abs. 1 BGB vor Abschluss des Darlehensvertrag eine Kreditwürdigkeitsprüfung des H durchführen müssen.

Ja, in der Tat!

Bei Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber vor Vertragsschluss eine Kreditwürdigkeitsprüfung nach den §§505a-d BGB durchzuführen. Der Vertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn beim Allgemein-Verbraucherdarlehen keine erheblichen Zweifel bestehen bzw. wenn es beim Immobilien-Verbraucherdarlehen wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Abs. 1 S. 2 BGB). Maßgeblich für die Kreditwürdigkeit sind vorrangig Selbstauskünfte des Darlehensnehmers und wenn erforderlich Fremdauskünfte. B und H haben einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen, sodass B vorher eine Kreditwürdigkeitsprüfung nach §505a Abs. 1 BGB hätte durchführen müssen.
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2. Der Darlehensvertrag zwischen B und H ist daher nach § 125 BGB formnichtig.

Nein!

Bei Verstößen gegen die Krediwürdigkeitsprüfungspflicht gelten die Sanktionen nach §505d BGB. Der vereinbarte Sollzins ermäßigt sich auf den marktüblichen Zins und der Darlehensnehmer kann das Darlehen jederzeit fristlos kündigen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen (§ 505d Abs. 1 BGB). Diese Sanktionen kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung der Vertrag hätte geschlossen werden dürfen (§ 505d Abs. 1 S. 5 BGB). B hat keine Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Hätte er dies getan, hätte er nach §505a Abs. 1 BGB aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse des H den Vertrag nicht schließen dürfen. Es finden daher die Sanktionen nach §505d BGB Anwendung, der Vertrag bleibt aber wirksam.
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