Bei versuchter Unterlassung 11
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin T möchte die künstliche Ernährung ihres Komapatienten O einstellen. Dafür schaltet sie das Gerät ab, belässt die Schläuche aber noch an Ort und Stelle. Ein Neustart dauert etwa 20 Minuten. Der Tod soll nach der Vorstellung der T durch Verdursten nach 48 Stunden eintreten.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Unterlassung 11
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hatte nach herrschender Meinung „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
Genau, so ist das!
4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
5. T hat mit dem Abschalten der Geräte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Nein!
Fundstellen
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