Bei versuchter Unterlassung 11

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ärztin T möchte die künstliche Ernährung ihres Komapatienten O einstellen. Dafür schaltet sie das Gerät ab, belässt die Schläuche aber noch an Ort und Stelle. Ein Neustart dauert etwa 20 Minuten. Der Tod soll nach der Vorstellung der T durch Verdursten nach 48 Stunden eintreten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Bei versuchter Unterlassung 11

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Versuch durch Unterlassen ist dann strafbar, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Versuch auch durch Handlung strafbar ist. Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 StGB ist die Gleichstellung des Unterlassens mit einer Handlung im engeren Sinne. Dabei ist wie sonst auch der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten, wobei die Merkmale der unechten Unterlassungstat ebenfalls in den Vorsatz aufgenommen werden müssen. Die hier vorgenommene Zweiteilung dient der Verständlichkeit. Vorliegend hat T Vorsatz in Bezug auf den Tod des O.

3. T hatte nach herrschender Meinung „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.

Genau, so ist das!

Nach herrschender Meinung ist das Unterlassen der weiteren Behandlung, wie etwa der künstlichen Ernährung, nur als Unterlassen zu werten, auch wenn das Abschalten selbst einer Handlung bedarf. Die Situation ist vergleichbar mit dem Abbruch einer Rettungshandlung. Dies müsse auch deshalb gelten, weil ein Unterlassen dann vorliegen würde, wenn keine weitere Sondennahrung zugeführt würde. Eine unterschiedliche strafrechtliche Wertung ist nicht angebracht. T hat Vorsatz in Bezug auf das Unterlassen der weiteren Behandlung. Auch handelte T vorsätzlich zumindest in der Laiensphäre in Bezug auf die anderen Voraussetzungen und in Bezug auf ihre Beschützergarantenstellung.

4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.

Nein, das trifft nicht zu!

Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt weicht vom unmittelbaren Ansetzen beim Handlungsdelikt ab, da beim Handlungsdelikt am Vorgehen des Täters angeknüpft wird. Zwar lässt sich die gleiche Definition anwenden, allerdings sind die Kriterien beim Unterlassungsdelikt noch weniger greifbar, da regelmäßig nur an einen Zeitablauf angeknüpft wird und nicht an eine vom Täter vorgestellte Handlungskette.

5. T hat mit dem Abschalten der Geräte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Nein!

Die herrschende Meinung geht daher von einem unmittelbaren Ansetzen (§ 22 StGB) aus, wenn die erste mögliche Rettungshandlung nicht vorgenommen wird und eine unmittelbare Gefahr für das geschützte Rechtsgut entsteht. T ging davon aus, dass O erst mit einigem Zeitablauf durch Verdursten sterben würde. Auch hat sie die Schläuche so belassen, dass das Gerät nur hätte eingeschaltet werden müssen. Eine unmittelbare Gefährdung besteht zum Zeitpunkt des Abschaltens daher noch nicht.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Peter K.

Peter K.

27.4.2022, 07:52:53

Wäre hier nicht eher ein aktives Tun denn ein Unterlassen gegeben?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 18:01:10

Hallo Peter, rein "tatsächlich" ist Dir völlig zuzustimmen. Das Abschalten der Geräte ist eine "aktive" Handlung, weswegen hier durchaus auch aktives Tun angenommen werden könnte. Die hM geht indes einen anderen Weg und verwendet hier eher einen "normativen" Unterlassensbegriff. In einer solchen Fallkonstellation unterlässt die Ärztin im Kern die Weiterbehandlung. Hierauf wird der Schwerpunkt gelegt und deshalb in solchen Konstellationen überwiegend ein Unterlassen angenommen (Übersicht bei Fischer, StGB, Vor 211 RdNr. 60). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BECCA00

Becca00

24.1.2024, 11:44:51

Soweit ich weiß folgt der BGH und die h.M. mittlerweile nicht mehr dem Konstrukt des "Unterlassens durch Tun" sondern argumentiert, dass es auf eine Unterscheidung von Unterlassen und Tun in den Fällen eines vom Willen des Patienten getragenen Behandlungsabbruch nicht ankommt

nullumcrimen

nullumcrimen

10.5.2024, 20:52:14

Hier würde doch sowieso ein vollendeter Totschlag durch Unterlassen vorliegen oder übersehe ich etwas?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

12.5.2024, 13:47:35

Hallo nullumcrimen, Nein, im Sachverhalt ist der O noch nicht tot. Folglich ist zum Zeitpunkt der Beurteilung nur ein versuchter Totschlag möglich. Ob diese Handlung noch in ein Sterben führt, ist nicht ersichtlich. Beste Grüße Max, für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

13.5.2024, 16:15:59

Aber im SV steht doch, dass der Tod durch Verdursten eintritt? Oder spielt sich der Satz nur in T's Vorstellung ab. Für mich ist das bisschen verwirrend formuliert

B.H.

B.H.

7.10.2024, 10:51:26

Nein, der Tod „soll … eintreten“. Tatsächlich ist der O noch nicht gestorben.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.