Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter (Fortführung der Tatausführung)

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter (Fortführung der Tatausführung)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte seine Tochter O töten, da ihm das Sorgerecht entzogen wurde. Als er O gerade würgt, kommt die Pflegemutter zurück. Dadurch erschreckt sich T und lässt kurz von der Handlung ab. Kurz darauf beruhigt er sich auch etwas und lässt von der weiteren Tatausführung ab.

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Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter (Fortführung der Tatausführung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Die ursprüngliche Störung und das kurzzeitige Ablassen kann man zwar als unfreiwillig bezeichnen, da dem keine autonome Entscheidung zugrunde liegt. Damit ist der Versuch aber nicht beendet. Vielmehr dauert dieser noch an, da T jederzeit weitermachen könnte. Dass T danach nicht mit der Tatausführung fortfährt, ist darauf zurückzuführen, dass sich der Affekt abgeschwächt hat und er sich nunmehr gegen das Weiterhandeln entscheidet.
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Eine Besprechung von:
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