+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will das Mitglied seiner Gang O umbringen, um die Konkurrenz für einen Aufstieg zu verringern. Als er gerade auf O schießen möchte, kommt der Chef der Gang und verbietet T die Handlung. T lässt daher von der Tat ab.

Einordnung des Falls

Freiwilligkeit Eingreifen Dritter 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Der Befehl des Gangchefs kann eine Zwangslage darstellen, da die damit einhergehenden Sanktionen ein zu großes Risiko darstellen. Insbesondere droht in derartigen rechtsfreien Räumen auch die Gefahr des eigenen Todes. Zum anderen besteht auch unabhängig davon ein gewisser Druck, Befehlen von Autoritäten zu gehorchen. Dabei kommt es auf die konkreten Auswirkungen an. In diesem Fall kann man auch an einen Fehlschlag denken, da das eigentliche Ziel des Aufstiegs durch die Tötung möglicherweise nicht mehr erreichbar ist.

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