Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn es ihm – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil ankommt, der nicht stoffgleich zu sein braucht.