+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte seinen Erzfeind O erschießen. Dafür geht er nachts an dessen Bett und schießt mehrfach auf diesen. In Wahrheit war O bereits infolge eines Herzinfarkts tot.

Einordnung des Falls

Untauglicher Versuch 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu töten.

3. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass T den O von vornherein nicht töten konnte, da dieser bereits tot war.

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Nein!

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand von vornherein nicht objektiv erfüllen kann. Es liegt ein untauglicher Versuch wegen eines untauglichen Tatobjekts vor, da das Tatobjekt kein lebender Mensch ist, sondern nur noch eine Leiche. Dies ist in der Klausur regelmäßig nicht anzusprechen. Es kann jedoch eine Abgrenzung zum Wahndelikt erforderlich sein, was hier nicht problematisch ist. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 3 StGB, der bei einer besonderen Form des untauglichen Versuchs dem Gericht ermöglicht, von Strafe abzusehen. Auch in diesen Fällen ist der Versuch aber zunächst strafbar.

4. T hat durch das Schießen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Genau, so ist das!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat bereits alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, da nach den Schüssen keine weitere Handlung erforderlich sein sollte.

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Hendrik

Hendrik

28.1.2024, 18:15:13

Ergibt sich die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs aus §23 III direkt oder aus §22 und wird in §23 III bestätigt? (Rengier StrafR AT §35 Rn. 1)


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