Untauglicher Versuch 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte seinen Erzfeind O erschießen. Dafür geht er nachts an dessen Bett und schießt mehrfach auf diesen. In Wahrheit war O bereits infolge eines Herzinfarkts tot.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja, in der Tat!
3. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass T den O von vornherein nicht töten konnte, da dieser bereits tot war.
Nein!
4. T hat durch das Schießen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hendrik
28.1.2024, 18:15:13
Ergibt sich die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs aus §23 III direkt oder aus §22 und wird in §23 III bestätigt? (Rengier StrafR AT §35 Rn. 1)
L.Goldstyn
22.7.2024, 16:36:17