Untauglicher Versuch 3

5. November 2024

4,8(8.682 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte seinen Erzfeind O erschießen. Dafür zielt er mit dem Gewehr, das er gerade dabei hat, von weiter Entfernung auf O. Er drückt mehrfach ab. Unglücklicherweise hat T jedoch sein Jagdgewehr mit der Attrappe seine Sohnes verwechselt.

Diesen Fall lösen 96,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Untauglicher Versuch 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu töten.

3. T konnte O von vornherein nicht töten, da das Gewehr eine Attrappe war. Ungeachtet des Tatentschlusses scheidet eine Versuchsstrafbarkeit deshalb aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand von vornherein nicht objektiv erfüllen kann. Es ist ein untauglicher Versuch wegen eines untauglichen Tatmittels gegeben, da das Tatmittel in der Form der Benutzung nicht geeignet ist, einen Menschen zu töten. Dies ist in der Klausur regelmäßig nicht anzusprechen. Es kann jedoch eine Abgrenzung zum Wahndelikt erforderlich sein, was hier nicht problematisch ist. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 3 StGB, der bei einer besonderen Form des untauglichen Versuchs dem Gericht ermöglicht, von Strafe abzusehen. Auch in diesen Fällen ist der Versuch aber zunächst strafbar.

4. T hat durch das Drücken des Abzuges „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat bereits alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, da nach dem mehrfachen Betätigen des Abzuges keine weitere Handlung erforderlich sein sollte.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

25.7.2022, 21:29:38

Bei einer Attrappe stell ich mir persönlich eher so ein Spielzeug Ding vor, was keinen Schuss abgibt. Ändert es vielleicht in Luftgewehr dann ist es etwas klarer

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 16:32:31

Hallo Blotgrim, eine solche "Spielzeugwaffe" war hier durchaus gemeint. Diese können ja täuschend echt aussehen. Wir haben hier aber nun klargestellt, dass es um das Betätigen des Abzuges ging :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

31.5.2023, 12:15:42

Naja das Thema ist ja

untauglicher Versuch

. Da ist eine Spielzeugwaffe durchaus das geeignete Beispiel. Bei einem Luftgewehr würde ja auch erstmal die Frage sein ob es sich überhaupt um einen untauglichen Versuch handelt. Man kann mit einem Luftgewehr ja durchaus töten.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.