+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte seinen Erzfeind O erschießen. Dafür zielt er mit dem Gewehr, das er gerade dabei hat, von weiter Entfernung auf O. Er drückt mehrfach ab. Unglücklicherweise hat T jedoch sein Jagdgewehr mit der Attrappe seine Sohnes verwechselt.

Einordnung des Falls

Untauglicher Versuch 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu töten.

3. T konnte O von vornherein nicht töten, da das Gewehr eine Attrappe war. Ungeachtet des Tatentschlusses scheidet eine Versuchsstrafbarkeit deshalb aus.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand von vornherein nicht objektiv erfüllen kann. Es ist ein untauglicher Versuch wegen eines untauglichen Tatmittels gegeben, da das Tatmittel in der Form der Benutzung nicht geeignet ist, einen Menschen zu töten. Dies ist in der Klausur regelmäßig nicht anzusprechen. Es kann jedoch eine Abgrenzung zum Wahndelikt erforderlich sein, was hier nicht problematisch ist. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 3 StGB, der bei einer besonderen Form des untauglichen Versuchs dem Gericht ermöglicht, von Strafe abzusehen. Auch in diesen Fällen ist der Versuch aber zunächst strafbar.

4. T hat durch das Drücken des Abzuges „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Ja, in der Tat!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat bereits alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, da nach dem mehrfachen Betätigen des Abzuges keine weitere Handlung erforderlich sein sollte.

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BL

Blotgrim

25.7.2022, 21:29:38

Bei einer Attrappe stell ich mir persönlich eher so ein Spielzeug Ding vor, was keinen Schuss abgibt. Ändert es vielleicht in Luftgewehr dann ist es etwas klarer

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 16:32:31

Hallo Blotgrim, eine solche "Spielzeugwaffe" war hier durchaus gemeint. Diese können ja täuschend echt aussehen. Wir haben hier aber nun klargestellt, dass es um das Betätigen des Abzuges ging :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

31.5.2023, 12:15:42

Naja das Thema ist ja untauglicher Versuch. Da ist eine Spielzeugwaffe durchaus das geeignete Beispiel. Bei einem Luftgewehr würde ja auch erstmal die Frage sein ob es sich überhaupt um einen untauglichen Versuch handelt. Man kann mit einem Luftgewehr ja durchaus töten.


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