Untauglicher Versuch 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte seinen Erzfeind O erschießen. Dafür zielt er mit dem Gewehr, das er gerade dabei hat, von weiter Entfernung auf O. Er drückt mehrfach ab. Unglücklicherweise hat T jedoch sein Jagdgewehr mit der Attrappe seine Sohnes verwechselt.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja!
3. T konnte O von vornherein nicht töten, da das Gewehr eine Attrappe war. Ungeachtet des Tatentschlusses scheidet eine Versuchsstrafbarkeit deshalb aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat durch das Drücken des Abzuges „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
25.7.2022, 21:29:38
Bei einer Attrappe stell ich mir persönlich eher so ein Spielzeug Ding vor, was keinen Schuss abgibt. Ändert es vielleicht in Luftgewehr dann ist es etwas klarer
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 16:32:31
Hallo Blotgrim, eine solche "Spielzeugwaffe" war hier durchaus gemeint. Diese können ja täuschend echt aussehen. Wir haben hier aber nun klargestellt, dass es um das Betätigen des Abzuges ging :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Elias Von der Brelie
31.5.2023, 12:15:42
Naja das Thema ist ja
untauglicher Versuch. Da ist eine Spielzeugwaffe durchaus das geeignete Beispiel. Bei einem Luftgewehr würde ja auch erstmal die Frage sein ob es sich überhaupt um einen untauglichen Versuch handelt. Man kann mit einem Luftgewehr ja durchaus töten.