Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog
4. April 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V einen alten Sony-Walkman. Nach Kaufpreiszahlung übergibt V dem K den Walkman, gleichzeitig einigen beide sich über den Eigentumsübergang. Als K 5 Jahre später überlegt, den Walkman bei Bares für Rares anzubieten, meldet sich die D und kann nachweisen, dass sie Eigentümerin ist und ihr der Walkman vor 6 Jahren gestohlen worden war.
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Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil V dem K kein Eigentum verschaffen konnte.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).
Nein!
3. Die möglichen Ansprüche des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz sind verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
15.2.2021, 14:10:23
Hier wäre ein Formulierungsbeispiel für die Klausurlösung super. Ich hätte mich mit dieser Lösung schwer getan, denn es wird einem ja immer gesagt, dass man nicht einmal ä und später dann b in seiner Lösung sagen sollte. Das wäre inkonsequent und damit ein No-Go für die Klausurlösung.

Eigentum verpflichtet 🏔️
26.3.2021, 18:33:07
Hallo Isabell, beziehst du dich auf den
Rechtsmangel? Den muss man in jedem Fall ablehnen, nach ganz hM stellt die Nichtverschaffung von Eigentum keinen
Rechtsmangelnach 435 BGB sondern die Nichterfüllung der Verkäufer-Haupftpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB dar. Später bei der Verjährung kann man dann schreiben: Für die Verjährungsfrist ist jedoch nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195 ff. abzustellen, sondern auf § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog. Denn wenn bei Verkauf einer Sache, die mit einem dinglichen Recht belastet ist, obwohl unbelastetes Eigentum geschuldet ist, eine 30 Jährige Verjährungsfrist gilt, muss erst recht für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer kein Eigentum verschafft diese längere Frist gelten.
AD23
20.2.2022, 11:15:11
Hintergrund ist folgender: Der Käufer wäre nach 197 I Nr.2 BGB den Ansprüchen des dinglich Berechtigten 28 Jahre ohne eigene Ansprüche gegen den Verkäufer schutzlos ausgesetzt, wenn man die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren nach 438 I Nr. 3 BGB anwenden würde
Leifius
15.9.2023, 16:51:51
Ist das Problem nicht bereits über § 199 I Nr. 2 BGB zu lösen, da K erst viel später vom Umstand Kenntnis erlangt, dass V nicht Eigentümer war?
Leo Lee
16.9.2023, 13:25:50
Hallo Leiflus, das könnte man in der Tat erwägen und wäre auch "konsequent", wenn man weiterhin streng beachtet, dass mit der h.M. der Anspruch aus § 433 I 1 BGB nicht gegeben ist (weshalb auch die Regelung mit den 30 Jahren gem. § 438 nicht anwendbar wäre). In diesem Fall müsste man eigentlich nach den §§ 195,
199 BGBlösen. Allerdings besteht dann das Problem, dass derjenige, der aufgrund eines fremden Eigentums (stärkstes Drittrecht) schlechter stehen würde (weil eben über § 433 I 1 BGB gelöst wird), als derjenige, der "nur" einem wenige intensiveren Drittrecht ausgesetzt ist (etwa Urheberrecht bei Raubkopien). Deshalb löst die h.M. den Fall so, dass die allg. Verjährungsregeln keine Anwendung finden und durch einen analoge Anwendung von § 438 BGB verdrängt werden (entgegen der Systematik also!). Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage Westermann § 438 Rn. 7 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

paulmachtexamen
5.6.2024, 14:09:11
Liebe Jurafüchse, könnte man gegen die 30-jährige Verjährungsfrist der hM nicht entgegenhalten, dass der Käufer nach 10 Jahren aufgrund von
Ersitzungnach 937 sowieso Eigentümer wird und daher ab diesem Zeitpunkt auch keinen Herausgabeansprüchen mehr ausgesetzt ist. Falls nein, würde ich mich über eine Erklärung freuen.

paulmachtexamen
25.7.2024, 12:28:02
Das ist in meinen Augen nicht richtig. Zwar ist die
Ersitzunginnerhalb der ersten 10 Jahre kein gefestigter Zustand, aber wenn eine Person erst nach 11 Jahren beweisen kann, dass sie die rechtmäßige Eigentümerin sei, kann der gesetzliche Eigentumsübergang durch
Ersitzungnicht mehr rückgängig gemacht werden. Anderenfalls wäre auch die Vorschrift des 937 I nahezu inhaltslos. 937 II Alt. 2 bezieht sich nur auf den 10-Jahreszeitraum des 937 I.
_Andor_
25.7.2024, 12:37:21
Das ergibt Sinn!
yannich
17.1.2025, 14:57:08
Die Analogie dient denke ich dazu, die Lücke die der § 937 BGB hinterlässt zu schließen. Es gibt ja eben Fälle in denen kein gesetzlicher Eigentumserwerb durch die
Ersitzungstattfindet und genau dieser wäre der vermeintliche Eigentümer dann schutzlos ausgesetzt, da der eigentliche Eigentümer von ihm die Herausgabe (usw.) verlangen könnte. Deswegen nimmt die h.M. eine 30-Jährige Verjährungsfrist an, um "Waffengleichheit" zu schaffen. (sog. Eviktionsfälle)
as.mzkw
2.11.2024, 20:16:26
Wie würde man das Problem einleiten? Denn mangels
Rechtsmangels bei Übergabe gelangt man ja eigentlich gar nicht erst in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB und damit auch nicht zu § 438 I Nr. 1a BGB.
Anne
9.2.2025, 21:10:41
Ich glaube ich habe ein grundlegendes Verständnisproblem. Die m.M die sagt, dass der Fall der fehlenden
Eigentumsverschaffungeinen
Rechtsmangeldarstellt, begründet dies mit einer Notwendigkeit der Harmonisierung der Verjährung auf 30 Jahre. Die hM wendet deshalb ja auch § 438 I Nr. 1 lit. a BGB analog an. Jedoch ist § 438 ja nur auf die Ansprüche in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB zugeschnitten. Falls wir einen
Rechtsmangelannehmen würden (mM) wäre doch ein Anspruch aus § 437 Nr. 2, 346, 323,
326 V BGBzu prüfen. Inwiefern komme ich da zu der 30 jährigen Verjährung, wenn der § 438 explizit nur Nr.1 und Nr. 3 nennt?