Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog


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Klassisches Klausurproblem

K kauft von V einen alten Sony-Walkman. Nach Kaufpreiszahlung übergibt V dem K den Walkman, gleichzeitig einigen beide sich über den Eigentumsübergang. Als K 5 Jahre später überlegt, den Walkman bei Bares für Rares anzubieten, meldet sich die D und kann nachweisen, dass sie Eigentümerin ist und ihr der Walkman vor 6 Jahren gestohlen worden war.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil V dem K kein Eigentum verschaffen konnte.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verkäufer schuldet (1) Besitz- und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie (2) Mangelfreiheit der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Kann der Verkäufer dem Käufer kein Eigentum verschaffen, weil die Sache einem Dritten gehört, der nicht zur Veräußerung bereit ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), liegt nach hM keine Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung vor (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vielmehr erfüllt der Verkäufer dadurch bereits seine Leistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nicht (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Es liegt insoweit also keine mangelhafte, sondern eine Nichtleistung vor.

2. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).

Nein!

Bei einer Nichtleistung wegen fehlender Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht anwendbar, da es an einem Mangel fehlt (vgl. § 437 BGB). Jedoch ist dann weiterhin das allgemeine Leistungsstörungsrechtanwendbar. Da die Eigentumsverschaffung hier unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), könnte K ohne Fristsetzung zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§§ 326 Abs. 6, 346ff. BGB) und/oder Schadensersatz verlangen (§ 311a Abs. 2 BGB).

3. Die möglichen Ansprüche des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz sind verjährt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verjährung richtet sich im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach den §§ 195, 199 BGB. Danach gilt die Regelverjährung nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schuldner und Anspruch hatte. Auch wenn die fehlende Eigentumsverschaffung keinen Rechtsmangel darstellt, wendet die hM in diesem Fall jedoch die für Rechtsmängel geltende 30-jährige kaufrechtliche Verjährung ab Ablieferung der Sache analog an (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB analog). Auf der Ebene der Verjährung wird die fehlende Eigentumsverschaffung also einem Rechtsmangel gleichgestellt. Denn es wäre ein Wertungswiderspruch, die Rechte des Käufers wegen gänzlichen Nichterwerbs des Eigentums früher verjähren zu lassen als seine Rechte wegen Belastung des Eigentums mit einem dinglichen Recht (bspw. Pfandrecht).

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