Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog

Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog

4. April 2025

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

K kauft von V einen alten Sony-Walkman. Nach Kaufpreiszahlung übergibt V dem K den Walkman, gleichzeitig einigen beide sich über den Eigentumsübergang. Als K 5 Jahre später überlegt, den Walkman bei Bares für Rares anzubieten, meldet sich die D und kann nachweisen, dass sie Eigentümerin ist und ihr der Walkman vor 6 Jahren gestohlen worden war.

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Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil V dem K kein Eigentum verschaffen konnte.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verkäufer schuldet (1) Besitz- und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie (2) Mangelfreiheit der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Kann der Verkäufer dem Käufer kein Eigentum verschaffen, weil die Sache einem Dritten gehört, der nicht zur Veräußerung bereit ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), liegt nach hM keine Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung vor (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vielmehr erfüllt der Verkäufer dadurch bereits seine Leistungspflicht zur Eigentumsverschaffung nicht (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Es liegt insoweit also keine mangelhafte, sondern eine Nichtleistung vor.
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2. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).

Nein!

Bei einer Nichtleistung wegen fehlender Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht anwendbar, da es an einem Mangel fehlt (vgl. § 437 BGB). Jedoch ist dann weiterhin das allgemeine Leistungsstörungsrechtanwendbar. Da die Eigentumsverschaffung hier unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), könnte K ohne Fristsetzung zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§§ 326 Abs. 6, 346ff. BGB) und/oder Schadensersatz verlangen (§ 311a Abs. 2 BGB).

3. Die möglichen Ansprüche des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz sind verjährt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verjährung richtet sich im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach den §§ 195, 199 BGB. Danach gilt die Regelverjährung nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schuldner und Anspruch hatte. Auch wenn die fehlende Eigentumsverschaffung keinen Rechtsmangel darstellt, wendet die hM in diesem Fall jedoch die für Rechtsmängel geltende 30-jährige kaufrechtliche Verjährung ab Ablieferung der Sache analog an (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB analog). Auf der Ebene der Verjährung wird die fehlende Eigentumsverschaffung also einem Rechtsmangel gleichgestellt. Denn es wäre ein Wertungswiderspruch, die Rechte des Käufers wegen gänzlichen Nichterwerbs des Eigentums früher verjähren zu lassen als seine Rechte wegen Belastung des Eigentums mit einem dinglichen Recht (bspw. Pfandrecht).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

15.2.2021, 14:10:23

Hier wäre ein Formulierungsbeispiel für die Klausurlösung super. Ich hätte mich mit dieser Lösung schwer getan, denn es wird einem ja immer gesagt, dass man nicht einmal ä und später dann b in seiner Lösung sagen sollte. Das wäre inkonsequent und damit ein No-Go für die Klausurlösung.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

26.3.2021, 18:33:07

Hallo Isabell, beziehst du dich auf den

Rechtsmangel

? Den muss man in jedem Fall ablehnen, nach ganz hM stellt die Nichtverschaffung von Eigentum keinen

Rechtsmangel

nach 435 BGB sondern die Nichterfüllung der Verkäufer-Haupftpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB dar. Später bei der Verjährung kann man dann schreiben: Für die Verjährungsfrist ist jedoch nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195 ff. abzustellen, sondern auf § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog. Denn wenn bei Verkauf einer Sache, die mit einem dinglichen Recht belastet ist, obwohl unbelastetes Eigentum geschuldet ist, eine 30 Jährige Verjährungsfrist gilt, muss erst recht für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer kein Eigentum verschafft diese längere Frist gelten.

AD23

AD23

20.2.2022, 11:15:11

Hintergrund ist folgender: Der Käufer wäre nach 197 I Nr.2 BGB den Ansprüchen des dinglich Berechtigten 28 Jahre ohne eigene Ansprüche gegen den Verkäufer schutzlos ausgesetzt, wenn man die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren nach 438 I Nr. 3 BGB anwenden würde

LEIF

Leifius

15.9.2023, 16:51:51

Ist das Problem nicht bereits über § 199 I Nr. 2 BGB zu lösen, da K erst viel später vom Umstand Kenntnis erlangt, dass V nicht Eigentümer war?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 13:25:50

Hallo Leiflus, das könnte man in der Tat erwägen und wäre auch "konsequent", wenn man weiterhin streng beachtet, dass mit der h.M. der Anspruch aus § 433 I 1 BGB nicht gegeben ist (weshalb auch die Regelung mit den 30 Jahren gem. § 438 nicht anwendbar wäre). In diesem Fall müsste man eigentlich nach den §§ 195,

199 BGB

lösen. Allerdings besteht dann das Problem, dass derjenige, der aufgrund eines fremden Eigentums (stärkstes Drittrecht) schlechter stehen würde (weil eben über § 433 I 1 BGB gelöst wird), als derjenige, der "nur" einem wenige intensiveren Drittrecht ausgesetzt ist (etwa Urheberrecht bei Raubkopien). Deshalb löst die h.M. den Fall so, dass die allg. Verjährungsregeln keine Anwendung finden und durch einen analoge Anwendung von § 438 BGB verdrängt werden (entgegen der Systematik also!). Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage Westermann § 438 Rn. 7 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

paulmachtexamen

paulmachtexamen

5.6.2024, 14:09:11

Liebe Jurafüchse, könnte man gegen die 30-jährige Verjährungsfrist der hM nicht entgegenhalten, dass der Käufer nach 10 Jahren aufgrund von

Ersitzung

nach 937 sowieso Eigentümer wird und daher ab diesem Zeitpunkt auch keinen Herausgabeansprüchen mehr ausgesetzt ist. Falls nein, würde ich mich über eine Erklärung freuen.

_Andor_

_Andor_

25.7.2024, 12:15:34

Spontan würde ich sagen: § 937 II Alt. 2. Die

Ersitzung

ist ausgeschlossen, würde später jemand kommen und substantiiert darlegen, dass die vermeintliche

Ersitzung

unrechtmäßig ist. Die

Ersitzung

ist also kein wirklich gefestigter Zustand.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

25.7.2024, 12:28:02

Das ist in meinen Augen nicht richtig. Zwar ist die

Ersitzung

innerhalb der ersten 10 Jahre kein gefestigter Zustand, aber wenn eine Person erst nach 11 Jahren beweisen kann, dass sie die rechtmäßige Eigentümerin sei, kann der gesetzliche Eigentumsübergang durch

Ersitzung

nicht mehr rückgängig gemacht werden. Anderenfalls wäre auch die Vorschrift des 937 I nahezu inhaltslos. 937 II Alt. 2 bezieht sich nur auf den 10-Jahreszeitraum des 937 I.

_Andor_

_Andor_

25.7.2024, 12:37:21

Das ergibt Sinn!

YAN

yannich

17.1.2025, 14:57:08

Die Analogie dient denke ich dazu, die Lücke die der § 937 BGB hinterlässt zu schließen. Es gibt ja eben Fälle in denen kein gesetzlicher Eigentumserwerb durch die

Ersitzung

stattfindet und genau dieser wäre der vermeintliche Eigentümer dann schutzlos ausgesetzt, da der eigentliche Eigentümer von ihm die Herausgabe (usw.) verlangen könnte. Deswegen nimmt die h.M. eine 30-Jährige Verjährungsfrist an, um "Waffengleichheit" zu schaffen. (sog. Eviktionsfälle)

AS

as.mzkw

2.11.2024, 20:16:26

Wie würde man das Problem einleiten? Denn mangels

Rechtsmangel

s bei Übergabe gelangt man ja eigentlich gar nicht erst in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB und damit auch nicht zu § 438 I Nr. 1a BGB.

AN

Anne

9.2.2025, 21:10:41

Ich glaube ich habe ein grundlegendes Verständnisproblem. Die m.M die sagt, dass der Fall der fehlenden

Eigentumsverschaffung

einen

Rechtsmangel

darstellt, begründet dies mit einer Notwendigkeit der Harmonisierung der Verjährung auf 30 Jahre. Die hM wendet deshalb ja auch § 438 I Nr. 1 lit. a BGB analog an. Jedoch ist § 438 ja nur auf die Ansprüche in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB zugeschnitten. Falls wir einen

Rechtsmangel

annehmen würden (mM) wäre doch ein Anspruch aus § 437 Nr. 2, 346, 323,

326 V BGB

zu prüfen. Inwiefern komme ich da zu der 30 jährigen Verjährung, wenn der § 438 explizit nur Nr.1 und Nr. 3 nennt?


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