Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen alten Sony-Walkman. Nach Kaufpreiszahlung übergibt V dem K den Walkman, gleichzeitig einigen beide sich über den Eigentumsübergang. Als K 5 Jahre später überlegt, den Walkman bei Bares für Rares anzubieten, meldet sich die D und kann nachweisen, dass sie Eigentümerin ist und ihr der Walkman vor 6 Jahren gestohlen worden war.
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Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Eigentum eines Dritten / § 438 analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, weil V dem K kein Eigentum verschaffen konnte.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, weil dieser ihm kein Eigentum verschafft hat (§ 437 BGB).
Nein!
3. Die möglichen Ansprüche des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz sind verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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