Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 2 BGB
Persönlicher Schutzbereich: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Persönlicher Schutzbereich: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
3. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Studenten A und B unternehmen gegen den Willen der O eine Spritztour mit deren mintgrünen Fiat 500. Dabei fährt der Fahrer A fahrlässig den Richter R an, der am Straßenrand gerade auf den Bus wartet.
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Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Anspruch des R gegen B aus § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass B ein Schutzgesetz verletzt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Ja!
3. R fällt unter den von § 248b StGB geschützten Personenkreis, weil § 248b StGB auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer schützen will.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
19.1.2021, 13:22:56
Müsste in der ersten Frage nicht nach A bei der Rechtsverletzung gefragt werden? Schließlich fährt A, nicht B.
t o m m y
19.1.2021, 13:26:47

frausummer
19.1.2021, 14:36:18
Na genau deshalb spielt es doch eine Rolle für A. B ist ja nicht mal Fahrer
t o m m y
19.1.2021, 14:59:13
genau, er ist nicht mal fahrer. 823 I wird deshalb wohl ausscheiden, 7 stvg wohl eher auch. aber B ist ja ganz unproblematisch mittäter des
vorsätzlichverwirklichten
248b stgb! und wenn 248b hier ein
schutzgesetzzugunsten des R wäre, dann ließe sich
823 IIleicht begründen

Eigentum verpflichtet 🏔️
21.1.2021, 17:17:30
Genau tommy! R hat gegen A unproblematisch die Ansprüche aus 7, 18 stvg, 823 I und
823 II BGBiVm
229 StGB. Uns geht es hier darum, ob R auch Ansprüche gegen B hat. Da
248b StGBkein eigenhändiges Delikt ist, kommt straf
rechtlich die Mittäterschaft in Betracht. Zivil
rechtlich fällt R hingegen nicht unter den
Schutzzweck der Norm. I.E. kann R wohl nicht gegen B vorgehen (es sei denn, dieser wäre auch (zivil
rechtlich)Mittäter hinsichtlich 823 I oder
823 II BGBiVm.
§ 229 StGB.

Isabell
18.2.2021, 12:47:51
Spannend. Aus dem Wortlaut von
248b StGBhätte ich gerade das Gegenteil angenommen. Von was kann man das ableiten? Oder muss man das in diesem Fall halt einfach wissen?

ri
29.7.2021, 18:21:20
Ich finde man kann sich das ganz gut mit dem Antragserfordernis merken. Das macht erstens deutlich, dass Imdividualinteressen geschützt sind und R würde man hier wohl keine Antragsberechtigung zugestehen.