Persönlicher Schutzbereich: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Studenten A und B unternehmen gegen den Willen der O eine Spritztour mit deren mintgrünen Fiat 500. Dabei fährt der Fahrer A fahrlässig den Richter R an, der am Straßenrand gerade auf den Bus wartet.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Anspruch des R gegen B aus § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass B ein Schutzgesetz verletzt hat.
Ja, in der Tat!
2. Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Ja!
3. R fällt unter den von § 248b StGB geschützten Personenkreis, weil § 248b StGB auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer schützen will.
Nein, das ist nicht der Fall!
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frausummer
19.1.2021, 13:22:56
Müsste in der ersten Frage nicht nach A bei der Rechtsverletzung gefragt werden? Schließlich fährt A, nicht B.
t o m m y
19.1.2021, 13:26:47
für den A ist 823 II ja recht belanglos (7 stvg, 823 I)
frausummer
19.1.2021, 14:36:18
Na genau deshalb spielt es doch eine Rolle für A. B ist ja nicht mal Fahrer
t o m m y
19.1.2021, 14:59:13
genau, er ist nicht mal fahrer. 823 I wird deshalb wohl ausscheiden, 7 stvg wohl eher auch. aber B ist ja ganz unproblematisch mittäter des vorsätzlich verwirklichten 248b stgb! und wenn 248b hier ein schutzgesetz zugunsten des R wäre, dann ließe sich 823 II leicht begründen
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.1.2021, 17:17:30
Genau tommy! R hat gegen A unproblematisch die Ansprüche aus 7, 18 stvg, 823 I und 823 II BGB iVm 229 StGB. Uns geht es hier darum, ob R auch Ansprüche gegen B hat. Da 248b StGB kein eigenhändiges Delikt ist, kommt strafrechtlich die Mittäterschaft in Betracht. Zivilrechtlich fällt R hingegen nicht unter den
Schutzzweck der Norm. I.E. kann R wohl nicht gegen B vorgehen (es sei denn, dieser wäre auch (zivilrechtlich)Mittäter hinsichtlich 823 I oder 823 II BGB iVm. § 229 StGB.
Isabell
18.2.2021, 12:47:51
Spannend. Aus dem Wortlaut von 248b StGB hätte ich gerade das Gegenteil angenommen. Von was kann man das ableiten? Oder muss man das in diesem Fall halt einfach wissen?
ri
29.7.2021, 18:21:20
Ich finde man kann sich das ganz gut mit dem Antragserfordernis merken. Das macht erstens deutlich, dass Imdividualinteressen geschützt sind und R würde man hier wohl keine Antragsberechtigung zugestehen.