Strafrecht AT (Objektive Zurechnung): Abschwächung eines gefährlichen Schlags (Risikoverringerung)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T holt aus, um O einen massiven Schlag gegen den Kopf zu verpassen. A wendet den Schlag dadurch ab, dass er T in den Arm fällt, sodass O nur an der Schulter getroffen und leicht verletzt wird.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT (Objektive Zurechnung): Abschwächung eines gefährlichen Schlags (Risikoverringerung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat die Schulterverletzung des O kausal verursacht.

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Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Wäre A dem T nicht in die Arme gefallen, wäre O nicht an der Schulter getroffen worden.

2. Die Verletzung des O an der Schulter ist A objektiv zuzurechnen.

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Nein!

Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.Die leichte Verletzung durch den Schlag gegen die Schulter ist im Vergleich zu dem ursprünglich drohenden Kopftreffer ein Schaden in nur reduzierter Form.

3. Wenn der Täter das Risiko eines Schadens verringert oder aufhebt, ohne dabei eine neue Gefahr zu schaffen, entfällt die objektive Zurechenbarkeit.

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Ja, in der Tat!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Denn es entspricht nicht dem Sinn von Strafrechtsnormen, Verhaltensweisen zu missbilligen, die die Wirkung von Rechtsgutsverletzungen abschwächen.

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