Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Strafrecht AT (Objektive Zurechnung): Abschwächung eines gefährlichen Schlags (Risikoverringerung)
Strafrecht AT (Objektive Zurechnung): Abschwächung eines gefährlichen Schlags (Risikoverringerung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T holt aus, um O einen massiven Schlag gegen den Kopf zu verpassen. A wendet den Schlag dadurch ab, dass er T in den Arm fällt, sodass O nur an der Schulter getroffen und leicht verletzt wird.
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Einordnung des Falls
Strafrecht AT (Objektive Zurechnung): Abschwächung eines gefährlichen Schlags (Risikoverringerung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat die Schulterverletzung des O kausal verursacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verletzung des O an der Schulter ist A objektiv zuzurechnen.
Nein!
3. Wenn der Täter das Risiko eines Schadens verringert oder aufhebt, ohne dabei eine neue Gefahr zu schaffen, entfällt die objektive Zurechenbarkeit.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ugento
20.9.2024, 07:35:07
Was wäre jetzt, wenn A den Schlag von T auf z.B. den B umgeleitet hätte? Dieser erleidet ebenfalls nur eine geringere Verletzung. Ist hier die objektive Zurechenbarkeit zu verneinen oder verhält es sich anders, da durch das Einschreiten des As eine Person, welche vorher nicht geschlagen worden wäre, verletzt wurde.
Ugento
20.9.2024, 07:39:48
Nvm, habe die andere Frage gesehen.