Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte K sein Grundstück für €1.000.000 verkaufen. Um Beurkundungsgebühr und Grunderwerbssteuer zu sparen, geben V und K beim Notar einen Kaufpreis von €500.000 an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Grundstückskaufvertrag kann formlos geschlossen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Angabe eines falschen Kaufpreises zum Sparen von Steuern führt hier zur Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB i.V.m. § 370 AO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preis von €500.000 geschlossen.
Nein!
4. Der Kaufvertrag über €1.000.000 wird wirksam, wenn V dem K das Grundstück übereignet (§§ 873, 925 BGB).
Genau, so ist das!
5. V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preis von €1.000.000 geschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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