Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft: 9 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 9 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Zulässigkeit des „Shill bidding“ bei Bieten durch Dritten – eBay
Wirksamkeit einer Willenserklärung - Scheingeschäft (§ 117 BGB)
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – Kündigung unter Augenzwinkern am Biertisch
Mieter M erzählt bei einem gemütlichen Umtrunk mit Vermieter V von seinem Goldfisch Goldy. Daraufhin erwidert V, dass Haustiere im Büro doch nicht abgemacht waren und kündigt M daher aus Scherz unter Augenzwinkern die Büroräume. M begibt sich niedergeschlagen auf Suche nach einem neuen Büro.
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
Der tollpatschige Angestellte A verschüttet in der Büroküche seinen Kaffee. Um A vorzuführen, übergibt Chef C ihm daraufhin mit ernster Miene eine schriftliche Kündigung. C glaubt trotzdem, dass A erkannt hat, dass er (C) sich nur einen Scherz auf Kosten des A erlaubt. A begibt sich auf Arbeitssuche.
Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)
Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben und erhält unerwartet den Zuschlag. A wusste um den Jux, den B sich erlaubt.
Kündigung unter Vorbehalt bei Kenntnis dieses Vorbehalts durch Dritten (§ 116. S. 2 BGB)
Kündigung unter geheimem Vorbehalt (§ 116 S. 1 BGB)
V kündigt dem M ordentlich das unbefristete Mietverhältnis über eine Kneipe in der Münchener Innenstadt, obwohl sie das in Wirklichkeit nicht will. Sie hofft, dass M sie anflehen wird, das Mietverhältnis weiterzuführen, und deshalb einer saftigen Mieterhöhung zustimmen wird.
Wirksamkeit einer Willenserklärung - geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), Mentalreservation
Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben. F bietet nicht mit. B erhält unerwartet den Zuschlag.
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