Leasingraten im "Diesel-Abgasskandal"

9. Mai 2023

18 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration Fall zu  Leasingraten im "Diesel-Abgasskandal" (BGH, Urt. v. 21.04.2022, Az. VII ZR 247/21): Eine Frau und ein Mann stehen vor einem Auto. Die Frau verlangt Rückabwicklung des Leasingvertrag. Der Mann wendet ein, dass das Auto, von der Frau geleast, 300.000 km gefahren sei.

K least bei V einen Pkw (Gesamtlaufleistung: 300.000km), den V gezielt mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hat. K zahlt 36 Leasingraten à €500 an V. Anschließend kauft K von V für €3.000 den Pkw bei einem Kilometerstand von 150.000km und fährt ihn weitere 50.000km.

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Einordnung des Falls

Leasingraten im "Diesel-Abgasskandal"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat V gegenüber K sittenwidrig gehandelt. Daher könnte K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten (€18.000) und des Kaufpreises (€3.000) haben (§ 826 BGB)?

Ja!

Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) setzt voraus: (1) Sittenwidrige Handlung; (2) adäquat-kausaler Schaden; (3) Vorsatz. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach ihrem Gesamtcharakter (Beweggrund, Wahl der Mittel, Gesinnung und Folgen) gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher besonders verwerflich ist. Wer die Typengenehmigung eines Fahrzeugs strategisch erschleicht und den Irrtum eines Käufers über diesen Mangel gezielt ausnutzt, handelt sittenwidrig (BGHZ 225, 316). V hat den Tatbestand des § 826 BGB zulasten der K verwirklicht (vgl. (BGHZ 225, 316).
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2. Könnte der Abschluss des Leasing- und Kaufvertrags ein Vermögensschäden der K sein (§ 826 BGB)?

Genau, so ist das!

Über das Vorliegen eines Vermögensschadens entscheidet grundsätzlich die Differenzhypothese: Der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten muss den Wert unterschreiten, den es ohne das haftungsbegründende Ereignis hätte. Darüber hinaus stellt bereits ein subjektiv ungewollter, auf haftungsbegründende Weise (§ 826 BGB) herbeigeführter und nach der Verkehrsauffassung objektiv unvernünftiger Vertrag einen Vermögensschaden dar (normativer Schaden, hier BGHZ 225, 316 RdNr. 45f.). Die Verträge sind ungewollt, vorsätzlich sittenwidrig erschlichen und objektiv unvernünftig, also normative Schäden der K („Vertrag als Schaden"). Dies beruht auf einer wertenden Überprüfung des Ergebnisses der Differenzhypothese gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.

3. Kann K von V dem Grunde nach Rückzahlung der Leasingraten und des Kaufpreises verlangen (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Wären die zum Ersatz verpflichtenden (§ 826 BGB) normativen Schäden der K (Abschluss des Leasing- und des Kaufvertrags) nicht eingetreten, hätte K auf diese Verträge nicht insgesamt €21.000 an V gezahlt. Diese Leistungen muss V also im Wege der Naturalrestitution an K zurückzahlen (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB; vgl. NJW 2021, 2362 RdNr. 14).

4. Kann K, obwohl sie den PKW genutzt hat, die Leasingraten (€18.000) und den Kaufpreis (€3.000) in vollem Umfang zurückverlangen (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Vorteile des Geschädigten aus dem Schadensereignis mindern die Höhe seines Ersatzanspruchs (Vorteilsausgleichung), wenn (1) der Vorteil dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis entstanden ist, (2) die Berücksichtigung des Vorteils dem Geschädigten zumutbar ist und (3) sie den Schädiger nicht unangemessen entlastet (RdNr. 16). K konnte den Pkw ungehindert fahren. Die Gebrauchsvorteile aus der Zeit des Leasings sind auf die Leasingraten, diejenigen aus der Zeit nach dem Kauf auf den Kaufpreis anzurechnen. Die Vorteilsausgleichung gleicht den Grundsatz der Totalreparation mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot aus.

5. Betragen die im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Kaufpreis (€3.000) anzurechnenden Gebrauchsvorteile €1.000 (linearer Wertverzehr)?

Genau, so ist das!

Zur Berechnung der Vorteilsausgleichung bei Pkw sind Schadensposition und objektiv zu bemessende Gebrauchsvorteile (§ 100 Alt. 2 BGB) gegenüberzustellen. Die Berechnung erfolgt im Wege gerichtlicher Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO). Folgende Formel hat sich etabliert: Kaufpreis x Gefahrene km / Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufs (linearer Wertverzehr, RdNr. 18). Der Kaufpreis betrug €3.000. K ist anschließend noch 50.000km gefahren. Im Zeitpunkt des Kaufs hatte der Pkw eine Restlaufleistung von 150.000km. Daraus ergeben sich Gebrauchsvorteile in Höhe von €1.000 (vgl. RdNr. 2, 5, 22).

6. Der Pkw war bei Abschluss des Leasingvertrags €30.000 wert. Betragen die auf die Leasingraten (€18.000) anzurechnenden Gebrauchsvorteile daher €15.000 (linearer Wertverzehr)?

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Wert der Vorteile des Gebrauchs eines Leasingfahrzeugs (§ 100 Alt. 2 BGB) entspreche grundsätzlich der Höhe der Leasingraten (RdNr. 19). Eine vom Fahrzeugwert als dem hypothetischen Kaufpreis ausgehende lineare Berechnung wäre verfehlt. Die uneingeschränkte Nutzung des Pkw für 36 Monate hatte für K entsprechend den Leasingraten einen Wert von €18.000. Sie muss sich auf diesen Betrag also nicht €15.000, sondern €18.000 anrechnen lassen. Der BGH leitet seinen Maßstab daraus ab, der Gebrauchswert eines Leasingfahrzeugs sei (nicht sach-,) sondern "zeitraumbezogen". Ein Leasing sei "eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung" (RdNr. 19).

7. Hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung von €2.000 aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB.

Ja!

Der Leasing- und der Kaufvertrags sind normativer (Vermögens-) Schäden der K, die V vorsätzlich sittenwidrig verursacht hat (§ 826 BGB). Alle Folgen dieses haftungsbegründenden Ereignisses muss V rückgängig machen (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB) und daher die Leasingraten (€18.000) und den Kaufpreis (€3.000) an K zurückzahlen (=€21.000). Wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots muss sich K hierauf Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (Vorteilsausgleichung). Diese entsprechen den für den gegebenen Leasingzeitraum jeweils vereinbarten Leasingraten (€18.000) sowie den Vorteilen nach dem Kauf (€1.000).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EKE

Eke

1.12.2022, 10:52:54

Wieso denn plötzlich Anspruch auf 2.000€? Falls es kein Tippfehler ist erschließt sich mir nicht wo die weiteren 1.000€ herkommen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2022, 11:05:30

Hallo Eke, vielen Dank für die Nachfrage! Die €2000 ergeben sich daraus, dass K sich seinen nach dem Kauf erlangten Vorteil auf den Kaufpreis anrechnen lassen muss. K hat den Wagen für €3.000 bei einem Kilometerstand von 150.0000km gekauft. Die vorraussichtliche Gesamtleistung des Wagens beläuft sich auf 300.0000 km. Da K noch 50.000km (also ein 1/3 der Restlaufzeit) mit dem Wagen gefahren ist, muss er sich diesen Vorteil von dem Kaufpreis abziehen lassen. Damit stehen ihm nur noch 2/3 des Kaufpreisese zu, mithin 2.000€. Diese Berechnung wird auch "linearer Wertverzehr" genannt. Schau Dir hierzu gerne noch einmal Frage 5 des Falles an :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GNU

Gnu

17.2.2023, 10:33:04

Ganz dumme Frage: muss K auch das Auto an V zurückgeben?

TI

Timurso

17.2.2023, 16:06:11

Sehr gute Frage. Im Ergebnis sicherlich ja. Wahrscheinlich einfach über 812 I 1 Alt. 1, da mit dem Urteil über den Schadensersatzanspruch der Vertrag aufgehoben wird. Es wird schließlich im Wege der

Naturalrestitution

die Lage hergestellt, die ohne den Vertrag bestehen würde. Somit liegt kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen mehr vor. Alternativ könnte man auch in der Erklärung der Forderung eine

Täuschung

sanfechtung sehen, die die gleichen Rechtsfolgen hat (wahrscheinlich sogar sachgerechter, da dann V nicht auf das Urteil warten muss, bevor er das Auto herausverlangen kann).

TI

Timurso

17.2.2023, 16:09:42

Probleme könnte hier höchstens § 817 S. 2 analog machen. Allerdings würde ich hier auf die grundsätzliche Wertungsneutralität sachenrechtlicher Verfügungen abstellen, sodass nicht durch die

Übereignung

gegen die guten Sitten verstoßen wurde (sondern nur durch das Verhalten außenrum, das für diese Betrachtung aber irrelevant ist). Insofern dürfte der Anspruch auf

Rückübereignung

aus § 812 I 1 Alt. 1 durchgehen.

Sambadi

Sambadi

5.4.2023, 23:23:55

Auf welchen Zeitpunkt stellt man im Rahmen der Leasingraten bei der Vorteilsausgleichberechnung ab für die Restlaufzeit. Weil im Zeitpunkt der ersten Leasingrate hat das

Fahrzeug

ja noch eine Restlaufzeit von 300.000 km. Dann würde bei mir jedoch eine Anrechnung von 9.000€ rauskommen, wenn ich die BGH Formel anwende. Oder stellt man auf die letzte Leasingrate ab?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 17:45:46

Hallo @[Sambadi](136933), die Formel des BGH wird nicht auf die Leasing-Raten, sondern nur auf den Kaufpreis angewendet. Die Leasing-Raten werden grundsätzlich voll angesetzt. Vergleiche auch die Lösung zu Frage 6. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

IS

IsiRider

21.10.2023, 15:49:00

Wurde das europarechtlich nicht anders gesehen? Also im Sinne des Verbraucherschutzes.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 17:42:03

Hallo @[IsiRider](24300), du meinst sicherlich das Urteil des EuGH vom 21.03.2023 (ECLI:EU:C:2023:229), in welchem dieser geurteilt hat, dass es Verbrauchern nicht unmöglich gemacht werden darf, Schadensersatz zu verlangen. Der BGH ist als Reaktion darauf bei seiner Rechtsprechung geblieben, mit dem Argument, dass das Urteil des EuGH lediglich die Berechnung des Schadensersatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffe, nicht jedoch die Anrechnung von späteren Nutzungsvorteilen, siehe BGH Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21 Rn. 80. Insofern dürfte sich hieran grundsätzlich nichts geändert haben. Ein neueres Urteil des EuGH, bei dem dieser etwa die Vorgehensweise des BGH moniert hätte, ist bisher nicht ergangen. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Irina95

Irina95

12.11.2023, 11:31:21

Ich versteh die Berechnung des Falles aber mir stellt sich die Frage, ob es nicht ein wenig ungerecht gegenüber K ist. Sie least ein Auto welches von V manipuliert wurde und hat aus meiner Sicht den kompletten Schaden. V täuscht in meinen Augen arglistig. V bekommt dann gegen Zahlung von 2.000€ das Auto von K wieder heraus. In echtem Leben würde da doch niemand zustimmen und ein fahrtüchtiges wahrscheinlich höherwertiges Auto für nur 2.000€ wieder zurückgeben. K ist ein Auto gefahren mit unzulässiger Abschalteinrichtung und steht am Ende durch die

Täuschung

des V doch recht schlecht da. War nicht auch der Benzinverbrauch/Dieselverbrauch bei den mit Abschalteinrichtung modifizierten

Fahrzeug

en höher (oder verwechsel ich da jetzt was?) Ich find V wird sehr privilegiert, er hat in meinen Augen gar keinen Schaden obwohl er arglistig getäuscht hat.

Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

22.11.2023, 10:55:52

Im Wesentlichen finde ich die Entscheidung eigentlich richtig. Nur hinsichtlich der Höhe des Nutzungswertes kann man m.E. sehr gut eine andere Herangehensweise befürworten. Hier hat der BGH, wenn ich die Besprechung richtig verstehe, im Endeffekt den Parteien die Bestimmung des Nutzungswertes überlassen, indem er auf das vereinbarte Entgelt als marktüblichen Wert der Nutzung abgestellt hat. Das führt im Ergebnis dazu, dass man immer einen Gewinnaufschlag als Teil der Nutzungen ansieht. Gerade diesen Gewinnaufschlag „realisiert“ der Verbraucher allerdings praktisch natürlich nie. Auch liegt dem m.E. noch der Ansatz der Retabilitätsvermutung zugrunde, also der Annahme, dass der Einzelne den Vertrag nur zu den Konditionen abschließt, weil der davon ausgeht mindestens denselben Wert mit den erlangten Mitteln wieder erwirtschaften zu können. Die

Rentabilitätsvermutung

hat der BGH meines Wissens eigentlich (zu Recht) jedenfalls für Verbraucher aufgegeben. Andererseits ist es natürlich auch mit Abstand die bequemste Weise, wie man den Wert der Nutzungen berechnen kann. Es ist wohl kaum möglich einen objektiv richtigen Wert für den einzelnen festzustellen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 17:16:59

Hallo @[Irina95](144160), einerseits ist es natürlich die Entscheidung des Käufers, ob dieser die Rückabwicklung des Vertrags will oder nicht. Und andererseits soll der V durch diese Rückabwicklung ja auch keinen Schaden haben, sondern nur etwaige Schäden beim Käufer ausgeglichen werden. Dass eine derartige Geschäftspraxis natürlich nicht sinnvoll sein und für den V keine Vorteile bringen soll, stimmt. Dafür sind aber in diesem Fall andere Rechtsgebiete zuständig. Beispielsweise das UWG oder eine Strafbarkeit des V wegen Betruges oder möglicher anderer Delikte aus dem Bereich der Regularien über die Typengenehmigung. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

Julia

Julia

23.2.2024, 22:18:54

Bei der Antwort zur zweiten Frage wurde bei mir eine der Verlinkungen komisch dargestellt.

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 11:26:45

Hallo Julia, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hatte sich hier ein Fehler eingeschlichen. Wir haben diesen nun korrigiert und möchte uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ISA2

Isa20

17.3.2024, 22:59:09

Ich verstehe nicht warum ihr direkt auf 826 geht? V und K hatten ja einen Vertrag und Ansprüche darauf bzw dessen Nichtigkeit nach 138 wäre ja vorrangig zu prüfen. In den klassischen VW-Abgasskandalfällen ging man ja den Weg über 826 weil die sich gegen den Hersteller richteten, mit dem eben kein Vertrag bestand.

TrowaBarton

TrowaBarton

31.10.2024, 21:03:49

Ist jetzt nur eine These, aber es wird auf die Prüfungsrelevanz zurückzuführen sein. Juristen sind leider nicht so kreativ dabei die Fälle auf anderen Bereiche analog anzuwenden... Das Verfahren war 2021 anhängig gemacht worden, wie aus dem Aktenzeichen (VII ZR 247/21) hervor geht. Die Verträge

ware

n, wie im Tatbestand des Urteils zu lesen ist, aus 2010 bzw. 2013. Demnach

ware

n die Fristen für vertragliche Ansprüche bereits ausgelaufen. Ich konnte leider nur den Verfahrensgang bis zum OLG ermitteln, die bei dejure verlinkte LG HH Entscheidung hat, soweit für mich ersichtlich, nichts mit dem Verfahren zu tun. Jetzt könnten sich Juristen natürlich auch gedanken um andere Produkte, wie zum Beispiel Laptops (das Surface Pro 6 und 7 wurden nachträglich von MS gedrosselt, weil die passive Kühlung das Gerät gefährlich heiß werden ließ) oder Prozessoren (Intel kämpft seit anfang des Jahres mit schnellem sterben der Flagschiffprozessoren aus der 12. und 13. Generation und hat im Rahmen dessen auch die Leistung per Soft

ware

update reduzieren müssen) machen, aber dazu gibt es noch keine Entscheidung und die meisten klagen wegen solchen Angelegenheiten leider nicht. Grundsätzlich hättest du aber Recht. Normalerweise würden vertragliche Ansprüche vorgeschaltet.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.2.2025, 12:38:00

Hallo @[Isa20](204020), vielen Dank für deine Anmerkung. In der Tat halte ich es ebenfalls für richtig, gerade im ersten Examen hier zunächst vertragliche Ansprüche zu prüfen. Ich würde dabei jedenfalls einen Anspruch aus c.i.c. auf den ersten Blick durchgehen lassen. Es handelt sich einerseits primär um eine vorvertragliche

Pflichtverletzung

, durch die der K zum Vertragsschluss bewegt wurde. Zudem kommen wir nur über die c.i.c. zu dem Ergebnis, dass der Vertragsschluss selbst den Schaden darstellt. Auch über eine Anfechtung wegen

Täuschung

könnte man sich durchaus Gedanken machen. Entgegen den von @[Trowa Barton](136059) vorgebrachten Gründen, dürften Fristen und Verjährung hierbei auch nicht unbedingt problematisch sein. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die Klage 2018 erhoben, somit haben wir kein Problem mit Verjährungshöchstfristen oder ähnlichem. Auch ist nicht bekannt, wann der Mangel dem Kläger bekannt wurde und damit die Anfechtungs- und Verjährungsfristen zu laufen begannen. Ich denke vielmehr, dass das ganz praktische Gründe hat, dass der BGH in seinem Urteil nicht darauf eingegangen ist: Der Anspruch dem Grunde nach aus

§ 826 BGB

war für genau diese Konstellation schon für andere Fälle festgestellt worden. Da in der Rechtsprechung eine Anspruchsgrundlage für ein Urteil ausreicht, ist man einfach bei der geblieben, anstatt sich erst Gedanken über mögliche andere machen zu müssen. Wir werden uns hier aber anschauen, ob wir die Prüfung vertraglicher Ansprüche in den Fall integrieren oder ob wir die Prüfung von vornherein auf deliktische Ansprüche beschränken. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

VALA

Vanilla Latte

26.3.2025, 05:54:04

Welche agl würde man jetzt alle prüfen?


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