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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mafia-Pate P ist des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) dringend verdächtig. Als P davon erfährt, dass sich die Staatsanwaltschaft maßgeblich auf den Kronzeugen K stützt, erhält K von P diverse unmissverständliche Morddrohungen.

Einordnung des Falls

U-Haft – Verdunkelungsgefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liegt vor.

Ja!

Neben einem dringend Tatverdacht muss ein Haftgrund vorliegen (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten den dringenden Verdacht (= hohe Wahrscheinlichkeit) begründet, dass der Beschuldigte in unzulässiger Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und damit die Wahrheitsfindung erschweren wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten muss prozessordnungswidrig sein. Die unzulässige Einwirkung kann sich aus dem Zweck der Einwirkung oder aus deren Mittel ergeben. Hier bedient sich P eines unlauteren Mittels, nämlich der Drohung mit Gewalt, wodurch er auf das persönliche Beweismittel des Zeugen einwirkt.

2. Die Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig.

Genau, so ist das!

Als dritte Voraussetzung darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Die Unverhältnismäßigkeit ist keine Haftvoraussetzung, sondern Haftausschließungsgrund. Die Bedeutung der Sache und die Rechtsfolgenerwartung sind mit den konkreten Nachteilen und Gefahren des Freiheitsentzuges für den Beschuldigten negative Auswirkungen zu vergleichen. Die Bedeutung der Sache ist aufgrund der konkreten Erscheinungsform des bandenmäßigen Vorgehens groß, konkrete Nachteile für P stehen dazu nicht außer Verhältnis.

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