Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Jedermann-Festnahme und Identitätsfeststellung

Jedermann-Festnahme und Identitätsfeststellung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Taschendiebin T stiehlt dem Renter R am Berliner Alexanderplatz dessen Geldbörse. Am nächsten Tag sieht R die T am Brandenburger Tor. R ruft den Polizisten P herbei, T weigert sich aber, sich auszuweisen.

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Einordnung des Falls

Jedermann-Festnahme und Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R darf die T nach § 127 Abs. 1 StPO festnehmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Fluchtverdacht oder zur Sicherung der Identitätsfeststellung hat jedermann ein Festnahmerecht (§ 127 Abs. 1 StPO). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Die Tat liegt hier schon einen Tag zurück und ist nicht mehr frisch.
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2. P darf T jedoch festhalten und durchsuchen.

Ja!

Besteht ein Anfangsverdacht, dürfen gegen den Verdächtigen die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden (§ 163b Abs. 1 S. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen (1) die verdächtige Person festhalten (§ 163b Abs. 1 S. 2, 163c StPO), (2) die Person oder ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und (3) erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrucknahme) an ihr durchführen (§ 163b Abs. 1 S. 3 StPO). Besondere Voraussetzung dafür ist, dass die Durchführung der Maßnahmen zur Feststellung der Identität der Person unerlässlich ist (§ 163b Abs. 1 S. 2 StPO). Da ein Anfangsverdacht besteht und T die Identitätsfeststellung verweigert, darf P die Maßnahmen des § 163b Abs. 1 StPO vornehmen.

3. P darf T gestützt auf § 163b StPO auch zwei Tage lang festhalten, wenn dies für die Feststellung unerlässlich ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Dauer einer Freiheitsentziehung zum Zweck der Identitätsfeststellung darf nicht länger dauern, als unerlässlich ist (§ 163c Abs. 1 S. 1 StPO). Sie darf aber auf keinen Fall zwölf Stunden überschreiten (§ 163c Abs. 2 StPO).T zwei Tage festzuhalten, wäre somit unzulässig.
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