Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
20. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme auf polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden kann.
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Einordnung des Falls
Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das bloße Fotografieren einer Versammlung ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Anfertigen der Fotos durch P, um sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei zu publizieren, ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
3. Die Versammlungsfreiheit kann für Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG).
Ja!
4. Behördliche Maßnahmen gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz („Polizeifestigkeit“ von Versammlungen).
Genau, so ist das!
5. Neben den Regelungen des § 12a VersG zur Anfertigung von Bildaufnahmen von Versammlungen kann die Ermächtigungsgrundlage sich hier aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ergeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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