Öffentliches Recht > Grundrechte
Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
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Wahl des Versammlungsortes (Einschränkungen)
Die Initiative „Abrüstung Jetzt“ (A) meldet eine Demonstration an, die auf dem Fliegerhorst F der Bundeswehr stattfinden sollen. Die Bundeswehr sieht die Landesverteidigung und Wehrgeheimnisse gefährdet. A verlangt unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit Zugang zum Fliegerhorst.
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Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)
Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.
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Örtliche Zusammenkunft (1): Telefonkonferenz
Aktivistin A trifft sich mit Gleichgesinnten per Telefonkonferenz, um gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie ist der Meinung, dass die Telefonkonferenz eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG ist.