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Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
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Auflösung einer Versammlung wegen Störung durch Dritte
Bei einer Demo der rechten Partei R tauchen plötzlich linke Gegendemonstranten auf. Es bestehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für gegen R gerichtete Angriffe. Verstärkung kann nicht mehr gerufen werden, sodass die zuständige Behörde die Versammlung der R auflöst. R hält die Auflösung für rechtswidrig.
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Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
A meldet am 10.04.2020 eine Versammlung von 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen für den 18.04.2020 an. Nach der BWCoronaVO sind Versammlungen verboten, die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot steht im Ermessen der Behörde. Die Behörde verweist A pauschal auf das Verbot.
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Aufhebung des Versammlungsverbots der Corona-Demonstration
Querdenker Q meldet für den 29.08.2020 eine Demo in Berlin mit 20.000 Teilnehmern inklusive Hygienekonzept an. Die zuständige Behörde P erlässt am 26.08.2020 wegen der Infektionsgefahr ein Versammlungsverbot und stützt sich auf Erfahrungen aus vergangenen Querdenker-Demos. Q geht dagegen gerichtlich vor.
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Wahl des Versammlungsortes (Einschränkungen)
Die Initiative „Abrüstung Jetzt“ (A) meldet eine Demonstration an, die auf dem Fliegerhorst F der Bundeswehr stattfinden sollen. Die Bundeswehr sieht die Landesverteidigung und Wehrgeheimnisse gefährdet. A verlangt unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit Zugang zum Fliegerhorst.
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Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)
Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.
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Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)
"Fridays For Future" Berlin möchte eine Demonstration im Tiergarten abhalten, um auf den schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern aufmerksam zu machen. Die zuständige Versammlungsbehörde will "ihren" Tiergarten freihalten und verweist FFF auf die angrenzende Tiergartenstraße.
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Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
Wegen mehrtägiger gewalttätiger Großdemonstrationen machen Kampfflugzeuge der Bundeswehr im Auftrag der Polizeibehörde (Amtshilfe) Fotos der Umgebung zur frühzeitigen Gefahrerkennung. Dafür fliegt ein Jet in nur 114 Metern Höhe über ein Unterkunftscamp, in dem sich Demonstrantin D aufhält.
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Versammlung auf fremdem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers
A nimmt an einer Demonstration gegen Atomkraft teil. Die Demonstration findet auf dem Grundstück des Atomkraftwerk-Betreibers B statt. B ist damit nicht einverstanden und spricht ein Hausverbot aus. A fühlt sich in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt.
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Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
Die seit 1980 monatlich tagende, nicht rechtsfähige Vereinigung „Aktionseinheit gegen den NATO-Nachrüstungsbeschluss“ (A) meldet bei der Stadt S eine Demonstration gegen den Jahrestag des NATO-Nachrüstungsbeschlusses an. S verbietet die Demonstration.
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Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
B und 50 Mitstreiter veranstalten im Berliner Tiergarten die lang geplante Demonstration "Böse Biene" gegen das Bienensterben. Angemeldet ist die Demo nicht. Polizistin P erteilt B einen Platzverweis. B sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.