Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): 44 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 44 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung
Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen
Auf der Versammlung „Mehr Hausarbeit für Männer“ demonstrieren zahlreiche Frauen für mehr Mitwirkung von Männern im Haushalt. Fast alle Teilnehmerinnen führen große Plakate an Fahnenstangen und Holzstäben mit sich. Gewalt anzuwenden, hat hier niemand vor.
Waffenaufzug auf Versammlung – offenes Tragen bei Demo für Waffenrechte
Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme auf polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden kann.
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
Bei einer Sitzblockade in der niedersächsischen Stadt B wird Demonstrantin D von Polizist P rechtmäßig aufgefordert, die Straße zu räumen. D weigert sich, sodass P sie zwangsweise von der Fahrbahn entfernt. D meint, für das zwangsweise Entfernen bestehe keine Rechtsgrundlage.
Ermessensfehlerfreie Störerauswahl – Störung der Versammlung durch Dritte
Bei einer Demo der rechten Partei R tauchen plötzlich linke Gegendemonstranten auf. Es bestehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für gegen R gerichtete Angriffe. Verstärkung kann nicht mehr gerufen werden, sodass die zuständige Behörde die Versammlung der R auflöst. R hält die Auflösung für rechtswidrig.
Versammlungsverbot während Corona – Ermessen und Pflicht zur Prüfung milderer Mittel
Anforderungen an Gefahrenprognose 2 – Befassen mit Gegenindizien
Versammlungsfreiheit bei Zugang zu militärischen Einrichtungen als Veranstaltungsort
Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)
Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.
Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)
"Fridays For Future" Berlin möchte eine Demonstration im Tiergarten abhalten, um auf den schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern aufmerksam zu machen. Die zuständige Versammlungsbehörde will "ihren" Tiergarten freihalten und verweist FFF auf die angrenzende Tiergartenstraße.
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
Wegen mehrtägiger gewalttätiger Großdemonstrationen machen Kampfflugzeuge der Bundeswehr im Auftrag der Polizeibehörde (Amtshilfe) Fotos der Umgebung zur frühzeitigen Gefahrerkennung. Dafür fliegt ein Jet in nur 114 Metern Höhe über ein Unterkunftscamp, in dem sich Demonstrantin D aufhält.
Waffenmitführung bei Demo für gesellschaftliche Anerkennung von Gewalt
Sitzblockade – friedliche Versammlung bei Ketten an Tor?
Friedliche Versammlung als Voraussetzung des Schutzbereichs
Sitzblockade als nonverbale Versammlung mit politischem Zweck
Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung
Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.
Anmeldepflicht bei Eilversammlung

Eilversammlung – Anforderungen an den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P löst As Protest auf, weil er nicht angemeldet ist.
Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flaschmob“)
A plant auf dem für den Publikumsverkehr geöffneten N-Platz einen 15-minütigen "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" gegen Alkoholverbote in der Öffentlichkeit. Teilnehmer sollen eine Bierdose trinken. Die private G-GmbH, Eigentümerin des N-Platzes, spricht ein Hausverbot gegen A aus.
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)
A plant eine Demo gegen Abschiebungen im Flughafen der F-AG (F), welche zu 70 % im Eigentum der öffentlichen Hand und zu 30 % in privatem Eigentum steht. F ist dagegen und erteilt A ein Hausverbot.
Versammlung auf fremdem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers – Fallkonstellation
Fuckparade – ist das noch eine grundrechtlich geschützte Versammlung? („Fuckparade“)
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? – Schutzbereich Art. 8 GG („Loveparade“)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsidentin P die „Love-Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P meint, dass die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei, und verbietet sie. A ist damit nicht einverstanden.
Versammlungsfreiheit juristischer Personen des Privatrechts – eingetragener Verein
Versammlungsfreiheit nicht rechtsfähiger Vereinigungen
Die seit 1980 monatlich tagende, nicht rechtsfähige Vereinigung „Aktionseinheit gegen den NATO-Nachrüstungsbeschluss“ (A) meldet bei der Stadt S eine Demonstration gegen den Jahrestag des NATO-Nachrüstungsbeschlusses an. S verbietet die Demonstration.
Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung
Die 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ demonstrieren in Freiburg gegen eine Impfpflicht für Masern. Redner A kann aus Zeitgründen nur per Videoübertragung auftreten. Er meint, er falle als Versammlungsteilnehmer in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
Örtliche Zusammenkunft (1): Telefonkonferenz
Aktivistin A trifft sich mit Gleichgesinnten per Telefonkonferenz, um gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie ist der Meinung, dass die Telefonkonferenz eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG ist.
Örtliche Zusammenkunft als Voraussetzung des Versammlungsbegriffs
Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P verweist A des Platzes.
Versammlungsbegriff – Erforderlichkeit der Anmeldung bei geplanter Demonstration?
Zusammenkunft nach einem Verkehrsunfall
Klassische Demonstration als Versammlung nach allen Versammlungsbegriffen („Fridays For Future“)
Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck
A befindet sich auf einem Queen-Konzert, um der Musik zu lauschen und sich zu amüsieren.
Örtliche Zusammenkunft bei virtuellem Protest
Nonverbale Kommunikation als Versammlung: Auftreten beim Schweigemarsch
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen
A, B und C möchten gegen die öffentliche Gedenkfeier auf dem Friedhof am Volkstrauertag demonstrieren. Sie positionieren sich daher schweigend mit Plakaten vor dem Haupteingang des Friedhofs.
Zwei-Mann-Demonstration
Jurastudenten A und B lieben Bier über alles und möchten sich dem Bier auch juristisch widmen. Sie protestieren vor der juristischen Fakultät für die Einführung eines Bierrechtsseminars.
Ein-Mann-Demonstration
X marschiert allein mit einem Schild vor der staatlichen Universität U auf und ab und protestiert gegen die dort geltende Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen.
Persönlicher Schutzbereich – Unterscheidung zwischen Deutschen und EU-Bürgern
Persönlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit – Nicht-EU-Bürger
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