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Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen
Auf der Versammlung „Mehr Hausarbeit für Männer“ demonstrieren zahlreiche Frauen für mehr Mitwirkung von Männern im Haushalt. Fast alle Teilnehmerinnen führen große Plakate an Fahnenstangen und Holzstäben mit sich. Gewalt anzuwenden, hat hier niemand vor.
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Versammlung mit Waffen
Auf der Versammlung „Hände Weg von Waffennarren“ demonstrieren zahlreiche Männer für das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit. Fast alle Teilnehmer führen Messer, Pistolen oder Schlagringe mit.
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Anfertigung und Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
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Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei
Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T zweifelt daran, dass die Maßnahme auf polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden kann.
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Auflösung einer Versammlung wegen Störung durch Dritte
Bei einer Demo der rechten Partei R tauchen plötzlich linke Gegendemonstranten auf. Es bestehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für gegen R gerichtete Angriffe. Verstärkung kann nicht mehr gerufen werden, sodass die zuständige Behörde die Versammlung der R auflöst. R hält die Auflösung für rechtswidrig.
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Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
A meldet am 10.04.2020 eine Versammlung von 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen für den 18.04.2020 an. Nach der BWCoronaVO sind Versammlungen verboten, die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot steht im Ermessen der Behörde. Die Behörde verweist A pauschal auf das Verbot.
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Aufhebung des Versammlungsverbots der Corona-Demonstration
Querdenker Q meldet für den 29.08.2020 eine Demo in Berlin mit 20.000 Teilnehmern inklusive Hygienekonzept an. Die zuständige Behörde P erlässt am 26.08.2020 wegen der Infektionsgefahr ein Versammlungsverbot und stützt sich auf Erfahrungen aus vergangenen Querdenker-Demos. Q geht dagegen gerichtlich vor.
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Wahl des Versammlungsortes (Einschränkungen)
Die Initiative „Abrüstung Jetzt“ (A) meldet eine Demonstration an, die auf dem Fliegerhorst F der Bundeswehr stattfinden sollen. Die Bundeswehr sieht die Landesverteidigung und Wehrgeheimnisse gefährdet. A verlangt unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit Zugang zum Fliegerhorst.
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Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)
Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.
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Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)
"Fridays For Future" Berlin möchte eine Demonstration im Tiergarten abhalten, um auf den schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern aufmerksam zu machen. Die zuständige Versammlungsbehörde will "ihren" Tiergarten freihalten und verweist FFF auf die angrenzende Tiergartenstraße.
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Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados
Wegen mehrtägiger gewalttätiger Großdemonstrationen machen Kampfflugzeuge der Bundeswehr im Auftrag der Polizeibehörde (Amtshilfe) Fotos der Umgebung zur frühzeitigen Gefahrerkennung. Dafür fliegt ein Jet in nur 114 Metern Höhe über ein Unterkunftscamp, in dem sich Demonstrantin D aufhält.
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Versammlungsteilnehmer führen Waffen mit (-)
Auf der Versammlung „Für die Rechte harter Jungs“ demonstrieren zahlreiche Männer für die gesellschaftliche Anerkennung von Gewalt als legitimes Mittel der Auseinandersetzung. Fast alle Teilnehmer führen Baseballschläger und Eisenketten mit der Absicht mit, sie auch einzusetzen.
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Grundfall: Friedliche Versammlung
Die Stadt S wird von einem Missbrauchsskandal erschüttert. Auf der Versammlung "Kinder schützen" äußern Redner und Versammlungsteilnehmer lautstark und wütend Kritik an der Stadtverwaltung. Polizistin P hält die Versammlung für unfriedlich und will sie auflösen.
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Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung
Atomkraftgegner A organisiert eine unangemeldete Demo in der baden-württembergischen Stadt H. Er erteilt dabei über Funk Anweisungen, u.a. zur Beendigung der Versammlung. Da ein Veranstalter nicht auszumachen ist, verhängen die Fachgerichte strafrechtliche Sanktionen gegen A.
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Anmeldepflicht bei Eilversammlung
Die Nachrichten melden, dass überraschend Diktator D am nächsten Tag in Berlin erwartet wird. Bürger V ist empört und organisiert für den nächsten Morgen eine "Demo gegen D". Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. V wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
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Eilversammlung
Die Nachrichten melden, dass überraschend Diktator D am nächsten Tag in Berlin erwartet wird. Bürger V ist empört und organisiert für den nächsten Morgen eine "Demo gegen D". Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet.
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Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
B veranstaltet im Berliner Tiergarten die lang geplante Versammlung "Böse Biene" gegen das Bienensterben, zu der 50 Menschen kommen. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. B wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
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Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P will die Versammlung auflösen, weil sie nicht angemeldet ist.
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Versammlung auf fremdem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers
A nimmt an einer Demonstration gegen Atomkraft teil. Die Demonstration findet auf dem Grundstück des Atomkraftwerk-Betreibers B statt. B ist damit nicht einverstanden und spricht ein Hausverbot aus. A fühlt sich in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt.
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Fuckparade – ist das noch eine grundrechtlich geschützte Versammlung? („Fuckparade“)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsidentin P in Berlin die „Fuckparade“ als Versammlung an. Geplant sind Wagen mit Techno-Musik und Bannern gegen die Kulturpolitik der Stadt. Flyer und Podiumsdiskussion gehören zum Programm. P meint, die Veranstaltung sei keine Versammlung.
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Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? – Schutzbereich Art. 8 GG („Loveparade“)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsidentin P die „Love-Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P meint, dass die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei, und verbietet sie. A ist damit nicht einverstanden.
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Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins
Der eingetragene Verein „Fridays Against Fluglärm“ meldet eine Versammlung gegen den Flughafenausbau in der Stadt S an. Sie soll vor dem Haus der Bürgermeisterin stattfinden und mithilfe von Fluglärmsimulationen zeigen, welche Folgen der Ausbau hätte. S verbietet die Demonstration.
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Örtliche Zusammenkunft (1): Telefonkonferenz
Aktivistin A trifft sich mit Gleichgesinnten per Telefonkonferenz, um gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie ist der Meinung, dass die Telefonkonferenz eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG ist.
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Örtliche Zusammenkunft: Ausgangsfall
A und B wollen gemeinsam gegen einen Hochhausneubau demonstrieren. Als A allein vor der Baustelle lautstark protestiert und Polizist P ihn zur Mäßigung aufruft, entgegnet A, dies sei eine Versammlung und B protestiere von Zuhause aus.
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Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
B und 50 Mitstreiter veranstalten im Berliner Tiergarten die lang geplante Demonstration "Böse Biene" gegen das Bienensterben. Angemeldet ist die Demo nicht. Polizistin P erteilt B einen Platzverweis. B sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.
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Zusammenkunft nach einem Verkehrsunfall: Kein gemeinsamer Zweck
Nachdem Autofahrer A Fahrradfahrer F die Vorfahrt nimmt, fällt F verletzt zu Boden. Zwischen A und F entbrennt ein heftiger Streit. Um die Unfallstelle bildet sich eine Menschenmenge.